Das Finanzamt an den Kosten des Arbeitszimmers zu Hause beteiligen

Finanzbeamte werfen ein besonderes Augenmerk darauf: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich generell von Inhabern von Gesundheitspraxen nicht als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Ausnahmsweise in dem Fall, wenn für die betriebliche oder freiberufliche Tätigkeit kein anderer geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Aufwendungen dafür sind auf 1250 Euro limitiert. Die Grenze fällt weg, wenn das Arbeitszimmer im Mittelpunkt der Tätigkeit im Betrieb steht oder der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient. Die Frage stellt sich immer wieder, ob kein anderer Arbeitsplatz als der zu Hause bereitsteht, denn jeder Büroarbeitsplatz ist nach dem BFH geeignet, wenn der Steuerpflichtige dort seiner Büroarbeit nachgehen kann.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert über die Möglichkeit, das Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen.

Kein Freiraum für Büroarbeiten in vielen Gesundheitspraxen

Meist besteht in den Gesundheitspraxen das Problem, dass neben dem laufenden Geschäftsbetrieb keine allgemeinen Bürotätigkeiten ausgeführt werden können. Steuerpflichtige können von der Finanzbehörde nicht darauf angewiesen werden, Bürotätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten am Praxis-Arbeitsplatz zu erledigen. Über die Thematik außerhalb der Praxisöffnungszeiten den Büroarbeitsplatz für Bürotätigkeiten zu nutzen, hat der BFH noch nicht abschließend entschieden. Ähnlich gelagerte Fälle sollten so lange offen gehalten werden, bis der BFH seine Entscheidung definitiv bekannt gibt.

Antworten zum Absetzen des Arbeitszimmers gibt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim. 

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