17. 12. 2013

Das Jahr nähert sich dem Ende und damit nehmen die Betriebs- und Weihnachtsfeiern zu. Vonseiten des Arbeitgebers entstehen hierfür Aufwendungen. Diese können von der Steuer abgesetzt werden. Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro je Mitarbeiter) als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Die Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass durch die Leistungen eine objektive Bereicherung der Teilnehmer stattfindet. Über diese informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Welche Leistungen als Bereicherung anzusehen sind

Damit Leistungen innerhalb einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier zu einer objektiven Bereicherung bei den Teilnehmern führen, müssen sie von diesen unmittelbar profitieren. Hierzu zählen beispielsweise Speisen und Getränke, die konsumiert werden. Aber auch musikalische Angebote fallen hierunter. Aufwendungen dagegen, die dazu genutzt werden, um die Betriebsveranstaltung zu organisieren werden nicht bei der Ermittlung der Kosten berücksichtigt. Das betrifft beispielsweise die Miete und Kosten für einen Veranstaltungsservice. Hiervon haben die Teilnehmer keinen direkten Nutzen. Der BFH hat ein weiteres Urteil gefällt. Dieses beinhaltet, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer der Betriebs- oder Weihnachtsfeier beispielsweise die Partner zu verteilen sind. Der auf die Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Damit entscheidet der BFH entgegen seiner früheren Auffassung.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Günter Zielinski - Steuerberater

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