6. 08. 2013

Innerhalb der Mietrechtsreform 2013 gibt es mit dem § 569 II a BGB ein neues Gesetz, das für den Vermieter einen neuen wichtigen Grund dafür schafft, eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB auszusprechen. Ein Vermieter hat nun die Möglichkeit den Vermieter fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Mietkaution im Rückstand ist. Das war bisher nicht möglich. Damit sieht die Mietrechtsreform ein Gesetz zugunsten des Vermieters vor. Hierüber informiert die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen.

Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes

Wie bereits von mehreren Amtsgerichten anerkannt, normiert nunmehr der Gesetzgeber die Nichtzahlung der Kaution als Grund zur fristlosen Kündigung. Vermieter sind nunmehr berechtigt ohne vorhergegangene Abmahnung das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der vereinbarten Kaution in Höhe von zwei Monatskaltmieten im Verzug ist. Allerdings hat der Vermieter dem Mieter weiterhin generell das Recht zuzugestehen, die Mietkaution in drei monatlichen Raten zu bezahlen. Ebenso hat der Mieter die Möglichkeit, wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges, die Kündigung durch Zahlung der Rückstände nachträglich unwirksam zu machen. Die einzelnen Voraussetzungen sind wie folgt:

Der Vermieter muss den Mieter vor Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht erst abmahnen.

Der rückständige Kautionsbetrag muss die Höhe von 2 Monatsmieten erreicht haben, bevor die fristlose Kündigung wirksam sein kann.

Die Kautionszahlung muss vor dem Mietverhältnis fällig gewesen sein und der Mieter mit dem Betrag in Höhe von 2 Monatskaltmieten in Zahlungsverzug gekommen sein. Der § 551 II BGB schreibt vor, dass der Mieter die Kautionszahlung in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen erbringen kann, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses, die beiden weiteren Teilzahlungen zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig werden ( § 551 II S. 2 und 3 BGB )

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen steht die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Hausverwaltung Gierschner

Ansprechpartner: Herr Gierschner

Brunnenweg 3

35394 Gießen

Tel.: 06 41 / 93 02 86

Fax: 06 41 / 93 02 88

E-Mail: info@hausverwaltung-gierschner.de

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