18. 08. 2011

Gartenpflegearbeiten benötigen viel Zeit, Kraft und Ausdauer. Wohl auch aus diesem Grund wird die Frage, wer den Rasen zu mähen oder die Pflegearbeiten zu bezahlen hat, häufig zum Zankapfel zwischen Vermieter und Mieter. Wie es in rechtlicher Hinsicht um die Verpflichtung zur Gartenpflege bestellt ist, beleuchtet die Gießener Hausverwaltung Gierschner.

Werden keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen, ist die Pflege von Garten- und Grünanlagen Angelegenheit des Vermieters. Anders sieht es aus, wenn komplette Einfamilienhäuser vermietet werden. Hier trägt der Mieter die Pflicht zur Gartenpflege, solange nichts anderes im Mietvertrag steht. Allerdings kann der Vermieter einen Großteil des Gartenpflegeaufwandes auf verschiedene Weisen an den Mieter weitergeben.

Pflegt der Vermieter den Garten selbst oder gibt die entsprechenden Arbeiten an professionelle Drittfirmen weiter, zählt der hierdurch entstehende Kostenaufwand nach Maßgabe des § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten. Die Umlageberechtigung hat aber nur für solche Pflegearbeiten Gültigkeit, die immer wieder periodisch anfallen, etwa die Rasenpflege oder die Bepflanzung von Beeten. Außergewöhnliche Gartenarbeiten wie Baumfällungen dürfen Mietern nicht in Rechnung gestellt werden.

Durch mietvertragliche Vereinbarung kann der Mieter die Gartenpflege selbst übernehmen. Bestehen keine anderslautenden Vertragsvereinbarungen, ist die mieterseitige Gartenpflege allerdings recht stark eingeschränkt. Grundsätzlich obliegen dem Mieter nur leichte Tätigkeiten, die weder professionelle Fachkompetenz erfordern, noch mit hohen Kosten verbunden sind. Typischerweise sind dies Pflegearbeiten wie das Mähen des Rasens, Unkrautjäten und dergleichen mehr.

Die Art und Weise, in der er die Gartenpflege ausführt, liegt im Ermessen des Mieters. Er muss sich hierbei keinen Vorgaben des Vermieters beugen. Der Mieter bleibt in jedem Fall frei in der Entscheidung, welche zur Gartenpflege notwendigen Arbeiten er wann ausführt. Terminliche und inhaltliche Anweisungen muss er nicht akzeptieren. Die deutsche Gerichtsbarkeit hat hier bisweilen sehr weite Maßstäbe angelegt, die darauf hinauslaufen, dass der Mieter nur vermeiden muss, den Garten verwildern zu lassen.

Bestehen hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gartenarbeiten zu den Betriebskosten oder der mieterseitigen Verpflichtung zu einzelnen Tätigkeiten Fragen, kann eine Rechtsberatung angeraten sein. Die Gießener Hausverwaltung Gierschner vermittelt ihren Kunden gerne einen professionellen und erfahrenen Mietrechtsexperten und steht für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Hausverwaltung Gierschner

Ansprechpartner: Herr Gierschner

Brunnenweg 3

35394 Gießen

Tel.: 06 41 / 93 02 86

Fax: 06 41 / 93 02 88

Email: info@hausverwaltung-gierschner.de

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