18. 09. 2012

Die gegenwärtigen Einkommensteuer-Richtlinien beruhen auf der Fassung von 2005, die zuletzt im Jahre 2008 angepasst wurden. Nun möchte das Bundesfinanzministerium die Richtlinien der Einkommenssteuer ändern. Der Richtlinienentwurf soll erstmals eine Regelung enthalten, die speziell für Ärztinnen und Ärzte gilt und sich auf die Vereinnahmung und Verausgabung der Honorare von Privatpatienten bezieht. Über die Änderung, die zum 1.01.2013 in Kraft treten soll, informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

In Verrechnungsstelle beglichene Honorare gelten als steuerpflichtig

Der Entwurf zur Änderung in den Einkommenssteuerrichtlinien betrifft nun auch Ärztinnen und Ärzte. Diese betrifft die Regelung zur Vereinnahmung und Verausgabung der Honorare von Privatpatienten. Nach R 11 Satz 1 der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR 2012) reicht künftig die „Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ für die Annahme des Zuflusses beim Steuerpflichtigen aus. Gemäß Satz 2 der EStÄR 2012 gelten demnach Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle“ als „zugeflossen“. Das ist insofern für Ärzte und Ärztinnen bedeutsam, als dass das Finanzamt, sobald die Regelung 2013 rechtswirksam wird, Einnahmen von Privatpatienten schon dann steuerpflichtig anrechnet, wenn der Patient die Rechnung bereits gegenüber der Verrechnungsstelle beglichen hat. Diese Änderung in den Einkommenssteuerrichtlinien ist mit einem Nachteil für Ärztinnen und Ärzten verbunden. Die Verlagerung solcher Einkünfte ins nächste Veranlagungsjahr, um später zu versteuert werden, wird behindert. Nun gilt: Sind Honorare noch im Dezember 2012 bei der Verrechnungsstelle eingegangen, rechnet die Finanzverwaltung die Honorare dem Arzt noch 2012 zu, obwohl sie dem Arzt erst Ende Januar 2013 überwiesen werden.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

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Steuerkanzlei Maria Ulrich

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