12. 11. 2013

Wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, steht in einem Arbeitsverhältnis. Es gibt kaum jemanden, der nicht irgendwann seinen Arbeitsplatz wechselt und sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Wann genau ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung hat, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.

Zwischenzeugnis erfordert triftigen Grund

Laut §§ 6 Abs. 2, 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Doch wann muss ein Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen? Rechtlich gesehen muss der Arbeitgeber grundsätzlich erst nach Verlangen des Arbeitnehmers ein Arbeitszeugnis erstellen (vgl. § 630 S.1 BGB). Wie sieht die Übermittlung aus? Die Übergabe des Arbeitszeugnisses liegt nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers. Bedeutet: Er muss das Zeugnis nicht an den Arbeitnehmer senden. Bestehen keine anderen getroffenen Regelungen, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet. Vielmehr muss der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis im Unternehmen selbst entgegennehmen. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings kann es Gründe geben, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ein sogenanntes Zwischenzeugnis haben möchte. Hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses muss ein triftiger Grund vorliegen. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer sich beruflich umorientieren und sich bewerben möchte oder aufgrund eines Kündigungsschutzprozesses.

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

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Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

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