21. 10. 2011

Die Kosten, die bei einem Erststudium oder durch eine erste Berufsausbildung entstehen, können im Rahmen der Einkommenssteuer nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder als Betriebskosten beachtet werden. Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim informiert über die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Aufwendungen.

Berücksichtigung als Sonderausgaben

Kosten, die bei einer erstmaligen Berufsausbildung entstehen, oder einem Erststudium, können bis zu einer Höhe von 4.000 Euro jährlich im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtig werden.

Dies hat jedoch einige negative Folgen, denn für Studenten, die keinerlei weiteres Einkommen besitzen, sind die Sonderausgaben wirkungslos.

Durch den fehlenden Verlustvortrag bei Sonderkosten können Studenten die ein geringes Einkommen während Ihrer Ausbildung besitzen, nach Beendigung des Abschlusses des Studiums angefallene Studienkosten nicht steuerlich geltend machen. Diese Regelung tritt nur bei Werbungskosten und Betriebsausgaben in Kraft, die negative Einkünfte zur Folge hatten.

Kosten des Erststudiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Eine Ausnahme der genannten Regelung stellen jedoch Aufwendungen dar, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium entstanden sind. Diese können als Werbungskosten vollständig berücksichtigt werden.

Wird allerdings ein Studienvertrag mit der Hochschule abgeschlossen, in dem keinerlei Dienstverhältnis vorliegt, weder mit der Universität noch mit einem anderen Betrieb, ist diese Regelung nicht anwendbar. Dies liegt daran, dass die Ausbildungskosten noch mit keiner konkreten beruflichen Tätigkeit und den daraus resultierenden Einnahmen zusammenhängen.

Zusatz:

Durch zwei neue Urteile hat der BFH die Abzugsfähigkeit der Kosten für eine Erstausbildung als Werbungskosten zugelassen. Dabei sind jedoch einige Hürden zu überwinden. Es muss regelmäßig ein Veranlassungszusammenhang der erstmaligen Ausbildung mit dem zukünftigen Beruf dargestellt werden. D.h. die Ausbildung muss zur Erlangung von Berufswissen führen.

Gerne informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig Sie näher über die einzelnen Möglichkeiten einer Berücksichtigung der durch ein Erststudium oder eine Berufsausbildung entstehenden Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuer.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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