30. 01. 2012

Wollte man seinen Mitarbeitern Benzingutscheine als steuerfreien Sachlohn zukommen lassen, so war dies bisher nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer bisher jeden Monat Sachzuwendungen von insgesamt maximal 44 Euro steuerfrei zukommen lassen. Um dies über die Ausgabe von Gutscheinen ausnutzen zu können, durfte auf dem Gutschein bisher ausschließlich die Beschreibung der Sachzuwendung stehen. Sobald ein Geldbetrag angegeben wurde, wurde bisher vom Fiskus ein Geldgutschein und damit immer steuerpflichtiger Arbeitslohn angenommen. Zudem sollten die Mitarbeiter keine Möglichkeit haben, den Gutschein in Bares umzutauschen und er durfte sich lediglich auf die bezeichnete Sache selbst beziehen und nicht auf andere Leistungen. Nun wird dies erleichtert. Über die von Bundesfinanzhof entschiedenen Erleichterungen informiert die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig.

Erleichterung durch den Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hat durch die Finanzverwaltung in seinen Urteilen vom 11.11.2010 eine Erleichterung geschaffen.
In folgenden Fällen handelt es sich daher um abgabenfreien Sachbezug/Sachlohn:
 

  • Der Arbeitgeber räumt seinen Arbeitnehmern das Recht ein, gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 44 Euro zu tanken.
  • Der Arbeitgeber übergibt Benzingutscheine an Arbeitnehmer, die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.
  • Der Arbeitgeber übergibt Geschenkgutscheine an Arbeitnehmer (z. B. eines Kaufhauses), die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.

Dadurch hat der BFH geurteilt, dass nicht entscheidend ist, was auf dem Gutschein ausgewiesen wird, sondern was der Arbeitnehmer damit beanspruchen kann. Kann er durch den Gutschein nur eine Sache erhalten, liegt Sachlohn vor. Wichtig ist zu beachten, dass einem Arbeitnehmer im gleichen Monat keine Sachzuwendungen von mehr als 44 Euro zukommen dürfen.

Für ausführliche Informationen zu Tankgutscheinen als steuerfreier Sachlohn steht die Steuerberaterin Monika Nadler jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Ansprechpartnerin: Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de

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