29. 10. 2010

Das Recht der Namen existiert seit Hunderten von Jahren. Es steht zwischen der Notwendigkeit, eine Person einwandfrei identifizieren zu können und dem Bedürfnis nach einer unverwechselbaren Identität. Die Rechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen informieren über seine Ausgestaltung im deutschen Familienrecht.

Familienrechtliche Bestimmungen zur Namensgebung befassen sich schwerpunktmäßig mit dem Ehenamen und der Namenswahl für Kinder.

Bis zu einem 1991 gefällten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, mussten, deutsche Ehepaare einen gemeinsamen Ehenamen führen. Die aktuelle, verfassungskonforme Fassung des § 1355 BGB legt ihnen die Wahl eines Ehenamens nahe, stellt sie jedoch frei. Treffen die Ehegatten die Entscheidung, keinen Ehenamen zu teilen, bleibt es für beide bei ihrem ursprünglichen Nachnamen.

Die Annahme des gemeinsamen Ehenamens ist dem Standesbeamten bei Abschluss der Ehe mitzuteilen. Erklären die Eheleute den gemeinsamen Ehenamen nicht zu diesem Zeitpunkt, können sie es später durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachholen. Zur Auswahl steht entweder der Nachname der Ehefrau oder des Ehemannes. Die Wahl eines Doppelnamens aus beiden Nachnamen ist nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers seit 1993 nicht mehr gestattet. So soll verhindert werden, dass sich innerhalb weniger Generationen unverwendbare Namensverkettungen bilden. Ein Doppelname ist als Ehename ausnahmsweise zuzulassen, wenn es sich um den in der Geburtsurkunde belegten Geburtsnamen handelt.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen erklärt wird, kann seinen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anhängen. Im Scheidungs- oder Todesfall darf der Ehename behalten oder abgelegt und durch den ursprünglichen Namen ersetzt werden.

Zum Zeitpunkt der Geburt erhalten Kinder ihren gesetzlichen Namen. Der Kindesvorname wird von den Eltern oder der Person mit alleinigem Sorgerecht frei festgelegt und ist wenigen Regeln unterworfen.

Der Kindesname muss sein Geschlecht eindeutig und zutreffend verdeutlichen, auch im Fall der Verwendung eines ausländischen Vornamens. Geschlechtsneutrale Vornamen sind gegebenenfalls durch einen Zweitnamen zu ergänzen.

Es dürfen nur Namen vergeben werden, die nicht völlig außer Gebrauch, anstößig oder unverständlich sind. Grundsätzlich verboten sind solche Vornamen, die ihren Träger in den Augen Dritter lächerlich machen würden.

Der Nachname eines Kindes bestimmt sich nach familienrechtlicher Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches folgendermaßen:

Der Geburtsname eines ehelichen, neugeborenen Kind ist nach § 1616 BGB der Ehename. Liegt ein solcher nicht vor, ist von Bedeutung, ob die Eltern über ein gemeinsames Sorgerecht verfügen.

Sofern beide zur elterlichen Sorge berechtigt und verpflichtet sind, sollen die Elternteile den Kindesnamen in gegenseitigem Einvernehmen analog der Bestimmungen zur Auswahl eines Ehenamens bestimmen. Gelangen sie innerhalb eines Monats nicht zu der Entscheidung, den Namen der Mutter oder des Vaters zu verwenden, erklärt das Familiengericht für einen der beiden Elternteile ein alleiniges Recht zur Namensbestimmung. Der Geburtsname des ersten Kindes erstreckt sich auf alle weiteren gemeinsamen Kinder seiner Eltern.

Beschränkt sich das Sorgerecht auf einen Elternteil, der über keinen gemeinsamen Namen mit dem anderen Elternteil verfügt, erhält das Kind nach § 1617 BGB seinen Namen als Geburtsnamen.

Der Familienname des Kindes darf im Nachhinein nur unter besonderen Ausnahmeumständen geändert werden. Diese bestehen bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft, der Adoption oder der Einbenennung des Kindes. Ferner kann die Ausdehnung des Sorgerechtes auf beide Elternteile ein Recht auf nachträgliche Namensänderung begründen. In der Regel bedürfen alle nachträglichen Namensänderungen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr der ausdrücklichen Einwilligung des betroffenen Kindes.

Im Rechtsstreit um familienrechtliche Namensangelegenheiten ist allen Betroffenen im Interesse einer erfolgreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung die Einbeziehung eines erfahrenen Rechtsbeistandes anzuraten.

Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter bringen ihre, in langjähriger Rechtsvertretung erworbene, Erfahrung und Fachkompetenz tagtäglich neu für die familienrechtlichen Interessen ihrer Mandanten zum Tragen. Gerne stehen sie in Bergen auf Rügen für eine professionelle Rechtsberatung und -vertretung bereit.

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