8. 08. 2011

Die Position nichtehelicher Väter im Sorgerechtsstreit wurde durch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 420/09) im letzten Jahr erheblich gestärkt. Nachdem Deutschlands höchstes Gericht die bisher gültige pauschale Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter für verfassungswidrig befand, ist die deutsche Rechtsprechung angehalten, beiden Elternteilen ein gemeinsames Sorgerecht zu gewähren, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.

Anhand einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 07.02.2011 schildern die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter, wie das wichtige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der Praxis umgesetzt wird, bis eine neue gesetzliche Regelung getroffen wurde.

Im verhandelten Streitfall begehrte der Vater eines im Oktober 2007 nichtehelich geborenen Kindes das gemeinsame Sorgerecht. Die Kindesmutter hingegen verweigerte die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung, die dem Anliegen des Vaters genügt hätte. Nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage hatte das zuständige Familiengericht das Begehren des klagenden Vaters abgelehnt, da die Mutter sich weigerte, die Sorgeerklärung abzugeben.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Vater mit der Begründung, die gemeinsame Sorge entspräche dem Kindeswohl. Aufgrund von Persönlichkeit, Bildung und Engagement sei er in der Lage, die Kindesentwicklung zu unterstützen. Zudem habe sich das Kind unter seinem Einfluss hervorragend entwickelt und habe ein Recht darauf, dass sein Vater an wichtigen Entscheidungen für seine Lebensführung mitwirke. Dies sei ihm nur durch ein Mitbestimmungsrecht, welches über ein Umgangsrecht hinausgehe, möglich.

Das Kammergericht Berlin betonte die vom Bundesverfassungsgericht geänderte Rechtslage zur Sorgerechtsvergabe. Bis zu einer rechtlichen Neuregelung sei einem Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge auf Antrag zuzugestehen, sofern erwartet werden dürfe, dass dies dem Kindeswohl entspreche. Im vorliegenden Fall sei dies gegeben. Vater und Kind verbinde seit Geburt eine vertrauensvolle Beziehung. Weder die Fähigkeit noch der Wille des Vaters, bestmöglich für sein Kind zu sorgen, sei anzuzweifeln. Es entspräche dem Kindeswohl, dass die Eltern in wichtigen Lebensentscheidungen gleichberechtigt auftreten können. Hier sei die Vorbildfunktion der Eltern für die kindliche Entwicklung zu berücksichtigen.

Die Interessen der Mutter an einem alleinigen Sorgerecht müssten gegenüber den Elternrechten des Vaters und dem Kindeswohl zurücktreten. Die für eine Ausübung der gemeinsamen Sorge notwendige Konsensbereitschaft sei beiden Elternteilen zuzumuten. Das Kammergericht Berlin gab dem Begehren des Vaters nach einer Teilhabe an der elterlichen Sorge Recht.

Sorgerechtsstreitigkeiten werden vor deutschen Gerichten nach einer ausführlichen Einzelfallabwägung entschieden. Welche Argumente hier zum Tragen gebracht werden können, erläutern die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen ihren Mandanten jederzeit gerne.

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