18. 06. 2013

Bis 2015 sind alle Grundstückbesitzer in NRW gesetzlich dazu aufgefordert, eine Dichtheitsprüfung durchführen zu lassen. Das bedeutet für die Grundstücksbesitzer, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass die Abwasserleitungen dicht sind und Boden sowie Grundwasser vor Verunreinigungen geschützt sind. Nach dem Landeswassergesetz in Nordrhein-Westfalen ist die Dichtheit der im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen spätestens bis zum 31.12.2015 durch einen Sachkundigen nachzuweisen. Die Pflicht kann sich nach einem Urteil vom Finanzgericht Köln auch steuerlich auswirken. Hierüber informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Kölner Finanzgericht pro Steuermäßigung

Als Hauseigentümer ist man verpflichtet, die Dichtigkeit der Abwasserleitungen sicherzustellen und einen entsprechenden Nachweis über eine gültige Dichtigkeitsprüfung vorzulegen. Im vorliegenden Fall hat ein Hauseigentümer eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses durchführen lassen. Hierfür beantragte er beim Finanzamt in seiner Einkommensteuererklärung eine steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Mit dem Hinweis, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei, wurde dies vom Finanzamt abgelehnt. Das Finanzgericht Köln war anderer Meinung und gewährte dem Eigentümer die Steuerermäßigung (Urteil vom 18.10.2012 (Az. 14 K 2159/12)). Die Begründung: Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Nach dem Einkommensteuergesetz vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wie beispielsweise Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen. Voraussetzung: Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorhanden sein.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de

Homepage: www.steuerberater-zielinski.de

totop