13. 08. 2010

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist es für Steuerpflichtige nicht mehr zwangsweise notwendig, ihrer Steuererklärung ab 2009 die Anlage KAP, in der die Einkünfte aus Kapitalvermögen verzeichnet werden, beizufügen. Als Folge dieser Neuregelung versenden die meisten Banken Bescheinigungen über Zinserträge des vergangenen Jahres nur noch auf Anfrage ihrer Kunden. Die Steuerspezialisten der Kanzlei Forschner erläutern, warum es auch weiterhin sinnvoll ist, sich diese Bescheinigung zusenden zu lassen.

Am 1. Januar 2009 trat mit dem Unternehmenssteuergesetz 2008 die Abgeltungssteuer in Kraft. Durch ihre Einführung wurde die Einkommensbesteuerung von Erwerbskommen und Kapitaleinkommen voneinander getrennt. Private Kapitalanleger versteuern nun alle relevanten Kapitalerträge zu einem Steuersatz von 25%. Als Quellensteuer wird die Abgeltungssteuer direkt von den Bankinstituten erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Für den Privatanleger gelten alle derartig versteuerten Kapitalerträge als abgegolten und er braucht sie nicht mehr ihm Rahmen der Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Dennoch ist es für Kapitalanleger häufig sinnvoll, ihrer Einkommenssteuererklärung eine Jahressteuerbescheinigung mit der Anlage KAP hinzuzufügen, denn es könnten nicht alle steuerlichen Einsparungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.

Insbesondere in folgenden Fällen ergeben sich durch den Rückgriff auf die Anlage Vorteile:

Der Bank wurde kein Freistellungsauftrag erteilt oder er wies eine zu geringe Höhe auf. Steuerpflichtige können ihrer Bank einen solchen Auftrag bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilen und davon profitieren, dass Zinseinnahmen bis zu seiner Grenze steuerfrei sind.

Im Falle eines individuellen Steuersatzes unterhalb der Abgeltungssteuer von 25% ist es Steuerpflichtigen möglich, die Anlage KAP einzureichen und auf ihr eine sogenannte Günstigerprüfung zu beantragen. Dies kann die pauschal erhobene Abgeltungssteuer im Nachhinein reduzieren.

Die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug senkt die steuerliche Gesamtbelastung.

Private Veräußerungsgeschäfte erbrachten im Steuerjahr Verluste, die mit den Kapitalerträgen zur Steuerersparnis verrechnet werden sollen.

Weiterhin ist es möglich, dass die Finanzverwaltung Jahressteuerbescheinigungen zur Bearbeitung von Steuererklärungen anfordert. Insbesondere kommt dies in Frage, wenn in einer Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise Scheidungskosten, Zuzahlungen zu Medikamenten etc. geltend gemacht werden. Das zuständige Finanzamt braucht dann Informationen zu den Kapitalerträgen des Steuerzahlers, um seine zumutbare Eigenbelastung festzulegen.

Die Anlage KAP ist zudem weiterhin verpflichtend beim Vorliegen von Auslandskonten, Zinsen aus Privatdarlehen verdeckten Gewinnausschüttungen und weiteren Ertragsformen. 

Aufgrund der dargestellten Argumente ist es für jeden Steuerpflichtigen sinnvoll, Jahressteuerbescheinigungen bei seinem Bankinstitut anzufordern und zusammen mit der Anlage KAP einzureichen. Dies spart Steuern und Zeit im Kontakt mit dem Finanzamt.

Wie die Handhabung der Anlage KAP zeigt, ist auch eine Erleichterung in der Erstellung von Steuererklärungen, wie sie die Abgeltungssteuer bewirken sollte, nicht ohne Ausnahmen. Es bietet sich daher an, in steuerlichen Fragen grundsätzlich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für kompetente Beratung und Information in Steuerangelegenheiten engagieren sich sie Spezialisten der Kanzlei Forschner jederzeit gerne.

Pressekontakt

Kanzlei Forschner

Ansprechpartner: Michael Forschner

Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater

Huyssenallee 52-56

45128 Essen

Tel.: 0201 245830

Fax: 0201 2458350

E-Mail: info@kanzlei-forschner.de   

Homepage: http://www.kanzlei-forschner.de

totop