15. 03. 2011

Unternehmern, die ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die gewerberechtliche Zulassung entzogen wird. Unter welchen Bedingungen Finanzämter berechtigt sind, trotz des Steuergeheimnisses die Gewerbebehörden einzuschalten, erläutert die Augsburger Steuerkanzlei Heim.

 

 

Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung auch in Bezug auf Unternehmen an das Steuergeheimnis gebunden. Vernachlässigen diese allerdings ihre Steuerpflichten, entsteht ein öffentliches Interesse, welches den Finanzämtern die Einschaltung der Gewerbebehörden gestattet.

Wie das Bundesministerium für Finanzen vor Kurzem feststellte, ist ein berechtigtes öffentliches Interesse in diesem Zusammenhang zwingend davon abhängig, dass die fraglichen Steuerverpflichtungen aus gewerblicher Tätigkeit entstanden sind. Hierzu zählt beispielsweise die Lohn- und Umsatzsteuer oder der Unternehmensgewinn.

Angesichts der Bedeutung des Steuergeheimnisses rechtfertigt jedoch nicht jedes Versäumnis eine Meldung an die Gewerbebehörden. Das Bundesministerium für Finanzen sieht folgende Tatbestände als angemessene Grundlage an:

  • Es besteht der begründete Verdacht, dass ein Unternehmer infolge mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Der Unternehmer weigert sich trotz mehrfacher Ermahnung über einen erheblichen Zeitraum hinweg, Steuererklärungen abzugeben. Hierbei kommt den Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen besondere Bedeutung zu.
  • Es bestehen hohe Steuerrückstände oder der Unternehmer hat bereits mehrfach versäumt, niedrigere Beträge zu entrichten. Als sehr unzuverlässig gilt, wer Lohnsteuerbeträge wiederholt nicht abführt.
  • Ein Unternehmer ignoriert wiederholt steuerliche Pflichten, beispielsweise die Steuererklärungspflicht oder die Vereinbarung und Einhaltung von Abzahlungsplänen.
  • Es werden Versuche unternommen, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes zu vereiteln.
  • Ein steuerrechtliches Straf- oder Bußgeldverfahren wurde eröffnet.

Trifft den Unternehmer nachweislich keine Schuld an einer wirtschaftlichen Notlage, die eine Unzuverlässigkeit im obigen Sinne begründet, ist dies dennoch gewerberechtlich von Bedeutung, sofern er keine Vorkehrungen trifft, die einen steuerrechtlich einwandfreien Geschäftsbetrieb für die Zukunft erwarten lassen.

Angesichts der schweren Konsequenzen steuerrechtlicher Versäumnisse ist jedem Unternehmer dringend anzuraten, sich bei wirtschaftlichen Problemen sofort mit einem Steuerexperten auf ein geeignetes Vorgehen abzustimmen und das Finanzamt zur Ausschöpfung seines Ermessensspielraums zu bewegen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim steht ihren Mandanten in diesem Zusammenhang gerne mit ihrer fachlichen Kompetenz und langjährigen Erfahrung zur Seite.

 

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

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