24. 10. 2012

In der heutigen Zeit zählt es zur Selbstverständlichkeit, dass man bereit ist, zu pendeln, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Denn viele Arbeitsstätten haben ihren Standort nicht im unmittelbaren Umkreis, sodass weitere Entfernungen toleriert werden müssen. Für viele bedeutet dies auch, dass sie über zwei Haushalte verfügen. Diese Mehraufwendungen lassen sich über die Steuer zurückholen. Wann das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung für Singles anerkennt und welche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden dürfen, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.

Abwesenheit vom Ersthaushalt nur aus beruflichem Anlass erlaubt

Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennt und eine Steuerersparnis ermöglicht wird, ist zunächst ein eigener Haushalt am Wohnort und ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort. Weiterhin ist Bedingung, dass der Ersthaushalt tatsächlich nur dann nicht genutzt wird, wenn man sich berufsbedingt am zweiten Wohnsitz aufhält. Die Abwesenheit vom Ersthaushalt muss also arbeitsbedingt sein. Um einen Ersthaushalt recht zu fertigen, reicht es nicht aus, gelegentliche Besuche abzustatten. Es muss also ein eigener Hausstand (eingerichtet) vorliegen, die Erstwohnung darf keine Ferienwohnung sein und der Single muss sich im Wesentlichem ständig und ununterbrochen dort aufhalten und nur aufgrund der Beschäftigung fernbleiben. Steuerlich geltend machen lassen sich Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten) Fahrtkosten für die erste Fahrt zu Beginn bzw. der letzten Fahrt am Ende der doppelten Haushaltsführung und für die wöchentlichen Heimfahrten, Verpflegungskosten sowie Umzugskosten.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

Josef-Baumann-Str. 21

44805 Bochum

Telefon: 0234 - 96431 31

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