25. 07. 2011

Mit Beschluss vom 18.07.2011 stellen die verantwortlichen Bundesministerien das ELENA-Verfahren schnellstmöglich ein. Dies wirkt sich allerdings nicht auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) aus. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille informiert über die Unterscheidung der beiden elektronischen Steuerverfahren.

Bei ELENA und ELStAM handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahren, zwischen denen es keinerlei Datenaustausch gibt. Schon aus diesem Grund bedeutet die Einstellung des ELENA-Verfahrens keine automatische Einstellung von ELStAM.

Mittels ELENA sollten Arbeitgeber sozialrechtlich relevante Entgeltdaten ihrer Arbeitnehmer erfassen und an eine zentrale Datenbank der Deutschen Rentenversicherung übermitteln. Auf die umfassenden Daten von 40 Millionen Erwerbstätigen sollten dann verschiedene Ämter zugreifen dürfen. Demgegenüber wird das Verfahren der elektronischen Lohnsteuererklärung dazu genutzt, die bisher auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Angaben wie Steuerklasse, Freibeträge oder Kirchenzugehörigkeit digital zu speichern und dem Arbeitgeber zur Steuerabzugsberechnung zur Verfügung zu stellen.

Für das ELStAM-Verfahren werden somit im Vergleich zur bisher genutzten Lohnsteuerkarte keine neuen Datenbestände erfasst. Zudem existiert keine Anbindung von ELStAM an eine Zentraldatenbank. Behörden und Arbeitgeber können auf die elektronisch erhobenen Lohnsteuermerkmale nicht zugreifen, im Gegensatz zum betroffenen Arbeitnehmer selbst, der sich jederzeit beim Finanzamt darüber informieren kann, welche Daten über ihn gespeichert wurden. Da Arbeitgeber zur Nutzung der ELStAM-Daten weiterhin einer elektronischen Zertifizierung bedürfen, ist eine missbräuchliche Datenverwendung kaum möglich.

Die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Teilnahme am ELStAM-Verfahren bleibt weiter bestehen. Ab Januar 2012 werden die bisherigen Lohnsteuerkarten durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt.

Die Einstellung des ELENA-Verfahrens ist für viele Arbeitgeber mit finanziellen Unsicherheiten verbunden. Insbesondere die Frage, ob und wie die Anschaffungskosten kostspieliger Datenübermittlungssoftware erstattet werden, ist bisher ungeklärt. Für alle offenen Fragen bezügliche ELENA und ELStAM steht die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

Hans Böckler Str. 29

44787 Bochum

Telefon: 0234 - 96431 31

Telefax: 0234 - 96431 91

Email: info@steuerkanzlei-marseille.de

Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de

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