21. 11. 2012

Von A nach B zu gelangen – das gilt für sehr viele Berufstätige. Ob Außendienstmitarbeiter oder Arzt. Ein Firmenwagen ist in vielen Branchen und Berufszweigen ein Muss und wird auch genutzt. Schließlich kann das Privatfahrzeug hierfür nicht eingesetzt werden. Den Firmenwagen kann der Arbeitnehmer hingegen auch privat nutzen. Für viele ist das ein großer Vorteil, der einen Firmenwagen sehr lukrativ macht. Die private Nutzung des Firmenwagens ist jedoch einkommenssteuerpflichtig, denn diese gilt als geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählt. Eine Methode der Berechnung dieses Vorteils ist das Führen eines Fahrtenbuches. Über die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fahrtennachweise informiert die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.

Sorgfalt walten lassen

Wenn ein Firmenfahrzeug einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird, so zählt der Anteil der privaten Nutzung vom Geschäftsfahrzeug als geldwerter Vorteil und unterliegt der Dienstwagenbesteuerung. Für die Firmenwagenbesteuerung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten die private Nutzung bei einem Dienstwagen zu ermitteln. Eine davon ist das Führen eines Fahrtenbuches. Voraussetzung für seine Anerkennung beim Finanzamt ist, dass es lückenlos und zeitnah geführt wird. Dabei muss jede Fahrt mit Grund, Datum und zurückgelegter Strecke (Kilometerangabe) eingetragen werden. Es ist außerdem in einer gebundenen Form zu führen, d.h. es darf nicht aus losen Zetteln bestehen. Eine weitere Bedingung ist, dass die Eintragungen für das Finanzamt absolut leserlich sind. Beanstandet das Finanzamt die Einträge, wird die private Nutzung pauschal nach der 1-%-Regelung versteuert. Somit war das mühsame führen des Buches sinnlos und es werden meist auch höhere Steuern fällig.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

Josef-Baumann-Str. 21

44805 Bochum

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Telefax: 0234 - 96431 91

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