20. 12. 2010

Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 1. Januar 2005 wurden wesentliche Aspekte der Rentenbesteuerung geändert. Die Grundlagen der gegenwärtigen Besteuerungspraxis von Renten beruht, schildert die langjährig erfahrene Steuerberaterin Monika Nadler.

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes am 6. März 2002 (BVerfG, 2BvL 17/99), das die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärte, war der Gesetzgeber zur Neuregelung der Rentenbesteuerung verpflichtet.

Vor Einführung des Alterseinkünftegesetzes unterlagen Beamtenpensionen der vollen Einkommenssteuer, während für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Steuern nur auf den Ertragsanteil (meist zwischen 27% und 32% der Gesamtrente) erhoben wurden.

Seit der verfassungsrechtlich erforderlichen Gesetzesneuregelung wird die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise bis zur vollen Einkommenssteuerpflicht im Jahr 2040 erhöht..

Für Rentenempfänger, die bereits vor dem 31.12.2004 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen bezogen haben, wurde ein Besteuerungssatz von 50% festgelegt, d.h. als steuerliche Bemessungsgrundlage werden 50% ihrer Rentenbeträge zugrunde gelegt. Der einmal festgelegte Besteuerungssatz bleibt über die Rentenlaufzeit unverändert.

Die Steuerbelastung der Renten wird nicht allein vom Besteuerungssatz bestimmt. Als Freibetrag wirkt der in § 24a EStG bestimmte Altersentlastungsbetrag steuersenkend.

Rentenbesteuerungssatz und Altersentlastungsbetrag sind vom Jahr des Renteneintritts abhängig. Von 2005 an steigt der Besteuerungssatz bis 2020 jährlich um zwei Prozent, danach bis zum Jahr 2040 um jeweils ein Prozent. Gleichzeitig sinkt der Altersentlastungsbetrag, bis er im Jahr 2040 vollständig ausläuft.

In Folge dieser Bestimmung unterliegt die Rente eines Steuerzahlers, dessen Rentenempfang im Dezember 2010 beginnt, einem Besteuerungssatz von 60%, während der Altersentlastungsbetrag bei maximal 1520 Euro pro Jahr liegt. Würde der Steuerzahler hingegen im Januar 2011 zum Rentenempfänger, betrüge der Besteuerungssatz 62% und der Altersentlastungsbetrag 1444 Euro.

Gleichzeitig profitieren Personen, die erst nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in Rente gegangen sind, bzw. noch gehen werden, von einer verbesserten Absetzbarkeit ihrer Beiträge zur Altersvorsorge. Bei einer jährlichen Steigerung der Absetzungsfähigkeit um zwei Prozent wird die volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen, bis zu einer jährlichen Maximalhöhe von 20.000 Euro, im Jahr 2025 erreicht werden.

Als Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Beitragsleistungen an gesetzliche Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und eine Reihe von kapitalgedeckten privaten Lebensversicherungen (Rürup-Rente).

Aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes von 2010 sind sonstige Vorsorgeaufwendungen nur dann absetzbar, wenn die gesetzlich festgelegten Freibeträge nicht bereits durch die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft wurden.

Im Zuge der geänderten Rahmenbedingungen zur Rentenbesteuerung wurde die Attraktivität der privaten Altersvorsorge gestärkt. Welches Vorsorgesystem aus finanzieller, insbesondere auch steuerlicher Perspektive, am geeignetsten erscheint, ist für Steuerzahler nicht immer leicht festzustellen. Der Rat eines erfahrenen Steuerexperten kann in diesem Zusammenhang weiterhelfen.

Mit mehr als 19 Jahren Berufserfahrung in allen Steuerangelegenheiten steht Steuerberaterin Monika Nadler ihren Mandanten in Braunschweig auch in Fragen der Rentenbesteuerung gerne zur Seite.

Pressekontakt
Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
 

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