15. 10. 2012

Eine Eheschließung verfolgt meist romantische Ziele. Dennoch geht es auch um den Güterstand, der sich damit ergibt. Mit der Eheschließung und der eingetragenen Lebensgemeinschaft tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Zumindest dann, wenn vertraglich nichts anderes zwischen den Eheleuten vereinbart wurde. Doch die wenigsten wissen genau, was der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beinhaltet. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen klären auf.

Zugewinngemeinschaft gilt: sofern vertraglich nichts anderes vereinbart

Gemäß § 1363 Abs. 1 BGB leben die Eheleute „im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben“. Die Zugewinngemeinschaft wird dem Ehepaar also automatisch unterstellt. Die wesentlichen Bestandteile der Zugewinngemeinschaft sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt bleibt und nicht als ein Gemeinsames betrachtet wird. Diese rechtliche Wirkung tritt mit der Eheschließung ein und ist eine der am weitesten verbreiteten Güterstände. Wer diesen Güterstand für sich ausschließt, muss das notariell bekräftigen. Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen jedes Ehegatten ermittelt. Hierbei wird das sogenannte Anfangsvermögen und das Vermögen, was am Ende der Ehe zur Verfügung steht (Endvermögen) berücksichtigt. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen ist dann der Zugewinn eines jeden Ehegatten. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss entsprechend den Zugewinnausgleich zahlen.

Für ausführliche Informationen zum Thema und zu sämtlichen weiteren Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.

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