13. 02. 2014

Wenn eine Person im näheren Umfeld verstirbt, ist das eine schwierige Situation für die Hinterbliebenen. Sie müssen mit der Trauer zurechtkommen und vielfältige Formalitäten erledigen. Neben der Trauerbewältigung bedeutet das Ableben auch, dass ein Erbe hinterlassen wird. Viele wissen nicht, wie die Erbfolge aussieht. Vor allem dann nicht, wenn der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Über die gesetzliche Erbfolge informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.

Die gesetzlich geregelte Erbfolge

Verstirbt eine Person und hat zu Lebzeiten kein gültiges Testament verfasst oder keinen wirksamen Erbvertrag abgeschlossen, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen. Die gesetzliche Erbfolge sieht eine Unterteilung der Verwandten in Ordnungen ein. Zu den Erben der 1. Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen). Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins). Zu den Erben der vierten Ordnung zählen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Für die Erbfolge gilt, dass die Verwandten der niedrigeren Ordnung immer Vorrang vor den höheren Ordnungen haben. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise ein eigenes Kind, sind sämtliche Enkel, die Eltern und die Verwandten niedrigerer Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Treten keine Kinder als Erbe an, sind die Eltern und als nächste Angehörige die Geschwister die nächsten Erben. Für den Fall, dass innerhalb einer Ordnung Angehörige schon vor dem Erblasser gestorben sind, andere hingegen noch leben, tritt folgende Regelung ein. Es erben entweder die Abkömmlinge des vorverstorbenen Angehörigen oder es tritt Anwachsung (§ 2094 BGB) bei den anderen Erben ein. Das bedeutet: Den anderen Erben fällt der „frei gewordene“ Erbteil anteilig zu.

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

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Telefax: +49 03838 / 25 71 15

E-Mail: rae@dobiasch-richter.de

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