15. 07. 2013

Nicht nur telefonieren ist heute mit den modernen Smartphones möglich. Neben Musik hören, Fotos machen und im Netz surfen, kann man sie praktischerweise auch als Navigationsgerät einsetzen. Aber Vorsicht, denn die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät kann ebenfalls einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Das ist dann der Fall, wenn das Handy dafür den Einsatz der Hände erfordert. Wer in die Kontrolle kommt, wird einer Strafe nicht entgehen können. Hände weg vom Mobiltelefon, auch wenn es als Navigationsgerät genutzt wird. Über den Sachverhalt informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.

Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Das OLG Hamm akzeptierte das Benutzen des Mobiltelefons als Navigationsgerät kürzlich nicht. Die Situation: Ein Autofahrer bediente während der Fahrt sein Mobiltelefon, um eine Einstellung an der Navigationsfunktion vorzunehmen. Prompt hielt ihn eine Polizeistreife an und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro. Das Bußgeld soll deutlich machen, dass beide Hände während der Fahrt zum Steuern des Fahrzeuges dienen sollen. Ablenkende Bewegungen sollen verhindert werden. Gegen das Bußgeld erhob der Fahrer einen Einwand: „Die Bußgeldvorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe“. Dem widersprach das OLG Hamm und bestätigte damit das Amtsgericht Essen. Das Abrufen von Daten für die Navigation fällt demnach unter die Benutzung eines Mobiltelefons und ist damit ordnungswidrig und zieht ein Bußgeld nach sich.

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10

Telefax: +49 03838 / 25 71 15

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