24. 04. 2013

Eine Scheidung ist für die Beteiligten nicht nur sehr emotional. Sie ist daneben auch immer mit entstehenden Kosten verbunden. Eine Ehescheidung zieht Gerichts- und Anwaltskosten nach sich und auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und in anderen Bereichen entstehen Geldausgaben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können die Kosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Über das Urteil informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, Az. 10 K 2392/12 E) hat zum Vorteil des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Im vorliegenden Fall hat ein Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten beinhalteten aber nicht nur jene für die Scheidung an, sondern auch jene, die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt entstanden sind. Das Finanzamt wollte nur die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Die Kosten, die für den Zugewinnausgleich und die Unterhaltsansprüche entstanden waren, sollten nicht beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Dies sah das Finanzgericht Düsseldorf jedoch anders und entschied gegen die Meinung der Finanzverwaltung. Hiernach sind zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen der Ehescheidung anfallen, als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug fähig.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

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