24. 06. 2013

Sport wird in unserem stressigen Alltag immer wichtiger. Mit ihm lässt sich ein Ausgleich schaffen und Erkrankungen können vorgebeugt werden. Steuerberater erhalten immer wieder die Frage ihrer Mandanten nach der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Fitnessstudio, Massagen oder andere gesundheitssportliche Aktivitäten. Es ist dabei zu prüfen, ob es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt. Das ist häufig nicht der Fall. Sich zu bewegen und so ihrem Körper etwas Gutes tun, fördert zwar die Gesundheit, führt aber in vielen Fällen nicht zur steuerlichen Entlastung. Über die Absetzbarkeit von Kosten für sportliche Aktivitäten informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Ausnahme: Sport muss dem Heilzweck dienen

Sport, der zur Förderung der Gesundheit betrieben wird, zieht keine außergewöhnliche Belastung nach sich. Wenn ein Steuerpflichtiger sich sportlich aktiv zeigt, weil dies aufgrund eines körperlichen Leidens als förderlich erscheint, stellt dies keine Heilbehandlung dar. Dadurch sind die mit ihr verbundenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Zu dieser Beurteilung kommt das Sächsische Finanzgericht. Aufwendungen für die Ausübung von Sport sind deshalb grundsätzlich als Kosten der Lebensführung zu betrachten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen, zu lindern oder zu bessern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes betrieben wird. Präventiver Sport oder jener für den Wohlfühlfaktor oder Sport, der sich positiv auf den Heilungsverlauf auswirkt, wird nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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