15. 04. 2010

STB Körnig informiert:

Steuerrecht aktuell: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wie Sie dank einer aktuellen  Verwaltungsanweisung des Bundes- finanzministeriums Steuern sparen und warum Sie eine an Sie gerichtete Rechnung aus steuerrechtlichen Gründen nicht zwangsweise selbst bezahlen müssen, darüber informiert Sie Steuerberater Jürgen-Dieter-Körnig.

Verwaltungsanweisung eröffnet Steuersparpotentiale

Seit 2009 werden haushaltsnahe Dienst-, Pflege-, und Handwerkerleistungen durch eine erhöhte Absetzbarkeit von der Steuerschuld gefördert. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Anwendungserlass diese gesetzlichen Änderungen berücksichtigt. Bereits für die Einkommenssteuererklärung 2009 ergeben sich daraus für die Besitzer von Häusern und Eigentumswohnungen sowie für Mieter Einsparpotentiale.

Der Anwendungserlass beinhaltet folgende Neuregelungen:

•  Mit Wirkung ab 2009 wurden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen zu einem Fördertatbestand zusammengefasst. Von der Steuerschuld können nun 20% dieser Aufwendungen bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 Euro pro Jahr abgezogen werden.

• Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für geringfügige, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) wurde auf 20% verdoppelt bis zu einem unveränderten Maximalbetrag von 510 Euro pro Jahr.

• Der Förderungshöchstbetrag für Handwerkerleistungen in Form von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde ebenfalls auf 20% verdoppelt, bis zu einer jährlichen Grenze von 1.200 Euro.

Die veränderten Förderungshöchstbeträge sind anzuwenden auf Zahlungen, die ab Neujahr 2009 erfolgten und auf Leistungen, soweit sie nach 2008 erbracht wurden.

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht Ihnen mit seiner langjährigen Berufserfahrung gerne bei der praktischen Umsetzung dieses Anwendungserlasses in Ihrer Steuererklärung zur Seite.

Zahlung darf auch auf abgekürztem Weg erfolgen

Bereits seit einigen Jahren können Anwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel Handwerkerleistungen bei der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Die Steuerermäßigung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Auftraggeber für die Aufwendungen eine Rechnung des Handwerkers erhalten und den fälligen Betrag auf dessen Konto eingezahlt hat.

Das Finanzgericht Sachsen hat in einer aktuellen Streitsache entschieden, dass der Rechnungsempfänger diese nicht zwingend auch selber bezahlen muss. Im Streitfall hatte die, im Haushalt des Rechnungsempfängers wohnende, Mutter die Rechnung von Ihrem Konto beglichen.

Diese Entscheidung folgt allgemeingültigen Grundsätzen, hat also beispielsweise auch für den Werbungskostenabzug Gültigkeit. Steuerrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen einem Rechnungsempfänger, der seine Rechnungen mit Geld aus einer Schenkung bezahlt und einem Schenker, der die Rechnung direkt von seinem Konto begleicht.

Damit diese Form des abgekürzten Zahlungsweges nicht zu steuerrechtlichen Problemen führt, sollte der Auftraggeber allerdings darauf achten, dass die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt wird und somit der Schenker nicht gleichzeitig als Auftraggeber und Zahlender auftritt.   

Weitere steuerrechtliche Fragen und Probleme klärt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig mandantenorientiert, kompetent und erfahren in seiner Kanzlei in Mannheim. Es ist Ihm zudem ein Anliegen, Mandanten und Interessierte immer auf dem aktuellsten Stand im Steuerrecht zu halten. Auf seiner Internetseite www.stb-koernig.de finden Sie daher stets aktuelle Neuigkeiten diesem Themengebiet.

Presseinformationen:

Steuerberater

Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel: 06 21 - 1 00 69

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