16. 01. 2013

Das BMF hat neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Dienst reisenden Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen kann, wenn eine entsprechend doppelte Haushaltsführung gegeben ist. Sie gelten seit dem 1. Januar 2013 und wurden teilweise erheblich angepasst. Über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen im neuen Jahr informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Die Höhe der Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen neu festgelegt

Das BMF hat die Werte für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei beruflich notwendigen Auslandsreisen ab 1. Januar 2013 bekannt gegeben. Änderungen gibt es u.a. für Australien, Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland und Italien. Das bedeutet seit dem neuen Jahr Folgendes: Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die Reiseziele, die nicht in der Übersicht dargestellt sind, gilt der für Luxemburg ausgewiesene Pauschbetrag. Für die nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgeblich. Was die Pauschbeträge für die Übernachtungskosten angeht, so sind diese ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ausschalggebend.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

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