6. 07. 2012

Wer eine Bildungseinrichtung besucht, muss den Weg dorthin zurücklegen und natürlich die Fahrtkosten hierfür tragen. In dieser Hinsicht gibt es nun eine positive Nachricht für sämtliche Betroffenen. Bisher konnten die anfallenden Kosten für die Anfahrt nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Dies ändert sich nun nach neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH). Über die positiven Urteile für Besucher einer Bildungsstätte informiert die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg.

Bisherige Regelung

Bislang wurden Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten oder Fachhochschulen)

als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts besucht wurden. Das bedeutete, dass die Fahrtkosten wie bei Arbeitnehmern als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten.

Neue Urteile schaffen positive Änderung

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Urteilen vom 09.02.2012 (Az.: VI R 42/11, VI R 44/10) beschlossen, dass Fahrten zwischen Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung steuerlich nicht wie Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zu behandeln sind, sondern wie Dienstreisen. Die Fahrten sind demnach in voller Höhe und nicht mehr nur beschränkt (nach der Entfernungspauschale) absetzbar. Damit weicht der Bundesfinanzhof von der bisherigen Sichtweise ab und sieht eine Bildungsmaßnahme als regelmäßig vorübergehend und nicht als auf Dauer angelegt an. Bei Nutzung des eigenen Pkw können nun 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) geltend gemacht werden.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

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