21. 09. 2011

Mietverträge gehören zu den Verträgen mit der größten Alltagsbedeutung. Jährlich werden bis zu drei Millionen von ihnen geschlossen. Möchte ein Immobilienbesitzer Wohn- oder Gewerbefläche vermieten, muss der Vertrag zwischen ihm und dem Mieter den gesetzlichen Bedingungen des Bürgerlichen Gesetzbuches genügen. Was dies beinhaltet, schildert die Gießener Hausverwaltung Gierschner.

Vertragsparteien

Mietverträge werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen. Wie bei allen gegenseitigen Verträgen muss sich aus dem Mietvertrag eindeutig ablesen lassen, wer den Vertrag schließt und die aus ihm entstehenden Rechte und Pflichten trägt.

Mietobjekt

Durch Mietvertrag geht das Recht, über das Mietobjekt zu verfügen, auf den Mieter über. Ein unumgänglicher Vertragsbestandteil ist daher dessen Bestimmung. Je genauer das Mietobjekt definiert ist, desto unwahrscheinlicher werden spätere Streitigkeiten, z.B. wegen der Nutzung von Keller- oder Dachbodenfläche. In diesem Zusammenhang fällt auch die Bestimmung der Mietraumfläche. Erfolgt die Mietberechnung nach Quadratmetern, muss sie exakt bemessen werden.

Höhe der Miete

Durch die Mietleistung erwirbt der Mieter die Nutzungsrechte am Mietobjekt. Als vertragliche Hauptleistungen ist sie ausdrücklich zu bestimmen. Die vertragliche Bestimmung von Zahlungsmodalitäten und anderen Rahmenbedingungen der Mietleistung hilft, Probleme zwischen Mieter und Vermieter zu vermeiden.

Dauer des Mietvertrags

Der Zeitraum, für den ein Mietvertrag geschlossen wird, ist ebenfalls ein Vertragsbestandteil, der zwingend schriftlich niedergelegt werden muss. Mietverträge sind sowohl befristet als auch unbefristet gestattet. Die Zulässigkeit einer Befristung von Mietverträgen ist allerdings rechtlich nicht unkompliziert. Hier sollte vorher der Rat eines Fachexperten eingeholt werden.

Zweck der Miete

Welchen Zweck der Mieter mit dem Mietvertrag verfolgen darf, ist gerade im gewerblichen Bereich bedeutsam. Der Vermieter muss nicht jede Nutzungsänderung seitens des Mieters dulden. Soll Wohnraum angemietet werden, bestimmt sich der Mietzweck direkt aus dem Vertrag. Beachtenswert ist allenfalls die Personenanzahl, welche die Wohnung bewohnt.

Mietverträge binden Mieter und Vermieter über lange Zeit vertraglich aneinander. Ihrer rechtskonformen Ausgestaltung kommt daher eine große Bedeutung zu. Die Gießener Hausverwaltung Gierschner steht Interessenten für umfassende Informationen zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Hausverwaltung Gierschner

Ansprechpartner: Herr Gierschner

Brunnenweg 3

35394 Gießen

Tel.: 06 41 / 93 02 86

Fax: 06 41 / 93 02 88

Email: info@hausverwaltung-gierschner.de

Homepage: www.hausverwaltung-gierschner.de

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