12. 05. 2011

Der im Frühjahr erblühende Garten ist immer wieder ein schöner Anblick. Damit dies so bleibt, ist eine regelmäßige Gartenpflege unerlässlich. Doch wer ist eigentlich zu den notwendigen Arbeiten verpflichtet? Die Nürnberger Mietrechtsexperten der Anwaltskanzlei Päch & Päch informieren über diesen, für Vermieter und Mieter wichtigen, Aspekt des Mietrechtes.

Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, für die Pflege der Grünanlagen seiner Immobilien Sorge zu tragen. Eine Ausnahme hiervon gibt es bei der Vermietung eines Einfamilienhauses. Hier fallen entsprechende Arbeiten in den Aufgabenbereich des Mieters, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Vermieter hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, den Mieter an der Gartenpflege zu beteiligen.

Zunächst kann er es bei seiner Obliegenheit belassen und Gartenpflegearbeiten auf eigene Rechnung ausführen lassen. In diesem Fall ist der Vermieter gemäß § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung berechtigt, die ihm entstehenden Kosten auf den Mieter umzulegen. Allerdings ist die Umlageberechtigung auf periodische Pflegearbeiten beschränkt, beispielsweise die Pflanzenerneuerung oder die Beetpflege. Die Mieter können nicht für weitergehende Gartenarbeiten, etwa die Beseitigung von Sturmschäden, in Anspruch genommen werden.

Neben der Betriebskostenumlage können Vermieter und Mieter sich vertraglich auf die mieterseitige Übernahme der Gartenpflege einigen. Sofern der Mietvertrag keine detaillierten Vorgaben über die durchzuführenden Arbeiten enthält, obliegen dem Mieter Gartenarbeiten einfacher Art. Sie umfassen Tätigkeiten, die einfach auszuführen sind, keine Fachkenntnisse oder großen zeitlichen und monetären Aufwand erfordern. Typische Arbeiten im Rahmen der mietvertraglichen Gartenpflege sind Rasenmähen, Unkrautjäten, Laubentfernung und das Umgraben von Beeten.

Der Mieter darf die vertragliche Verpflichtung nach eigenem Ermessen erfüllen. Dem Vermieter entsteht kein Weisungsrecht. Er darf also weder die Ausführung von Einzelarbeiten verlangen, noch zeitliche Vorgaben zur Durchführung der Gartenpflege machen. Art und Umfang seiner Tätigkeit im Garten bestimmt der Mieter. In diesem Zusammenhang billigt die deutsche Rechtsprechung ihm einen recht weiten Ermessenspielraum zu, der seine Grenzen in der Verwilderung des Gartens findet, die zu verhindern ist.

Bestehen hinsichtlich der abgerechneten Betriebskosten für die Gartenpflege oder deren vertragsgemäßer Übernahme durch den Mieter Zweifel, hilft eine professionelle Rechtsberatung weiter. Die Mietrechtsexperten der Nürnberger Anwaltskanzlei Päch & Päch stehen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Rechtsanwälte Päch & Päch

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