20. 11. 2013

Bald ist es wieder so weit. Der Winter hält Einzug und damit der Schnee. Für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter wird dann das Räumen zur Plicht. Nur so sind Gefahren durch Schnee und Glätte vermeidbar. Wer seine eigene Räumpflicht auf einen Winterdienst überträgt, kann dies als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. So das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 23.08.2012, 13 K 13287/10). Die Aufwendungen für die Beauftragung eines Winterdienstes können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Die Finanzverwaltung sieht das anders. Hierüber informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Bei Ablehnung Einspruch einlegen

Nicht jeder schafft es, im Winter Räumarbeiten eigenständig zu übernehmen. Die meisten nehmen dann professionelle Unterstützung in Form eines Winterdienstes in Anspruch. Die Finanzverwaltung weigert sich, Winterdienstarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Sie hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. VI R 55/12). Begründung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Verbindung zum Haushalt nicht gegeben. Dieser würde demnach an der Grundstücksgrenze enden. Für betroffene Steuerzahler gilt: Sie sollten sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Die Kosten für die Schneebeseitigung sollten daher in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Dienstleister, der die Räumung vorgenommen hat, eine entsprechende Rechnung ausgestellt hat. Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt. Sollte es zu einer Ablehnung durch die Finanzverwaltung kommen, sollte Einspruch eingelegt werden.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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