15. 07. 2010

Der deutsche Gesetzgeber bietet Ehepartnern die Möglichkeit, sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen oder eine andere Veranlagungsart zu wählen. Dieses Wahlrecht setzt voraus, dass eine gültige Ehe besteht und beide Partner der Zusammenveranlagung zustimmen. Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig informiert über die Konsequenzen einer nicht erteilten Zustimmung.

Die Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer lohnt sich gerade dann, wenn ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere erzielt. In diesen Fällen wirken sich der doppelte Grundfreibetrag und das Ehegatten-Splitting besonders stark aus.

In einem kürzlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Streitfall hätten diese Kriterien ihre volle Wirkung entfalten können. Der Ehemann erzielte als Arzt im umstrittenen Zeitraum ein hohes Einkommen, während seine Ehefrau Verluste erwirtschaftete. Die vorerst erfolgte Zusammenveranlagung resultierte dementsprechend in einer hohen Erstattung durch das Finanzamt. Schließlich widerrief die Ehefrau jedoch im Nachhinein ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Als Reaktion veranlagte das Finanzamt die Eheleute getrennt und verlangte vom Ehemann die Rückzahlung der bereits gezahlten Steuererstattung.

 

Der Bundesgerichtshof befand in seiner Entscheidung, dass aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft für beide Ehepartner die Verpflichtung folge, finanzielle Belastungen des anderen Partners zu reduzieren, solange es ohne die Verletzung gerechtfertigter eigener Interessen möglich sei.

Dies bewirkt eine Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung der Einkommenssteuer, falls der beanspruchte Ehepartner keinen zusätzlichen Steuerbelastungen ausgesetzt ist. Aus der unberechtigten Verweigerung entsteht ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch.

Ein Ehepartner soll jedoch nur dann wirksam seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung aufgrund eigener Nachteile verweigern dürfen, wenn er die Benachteiligungen im Innenverhältnis der Ehe nicht tragen muss.

Erwirtschaftet ein Ehepartner Verluste, stammen alle Mittel des positiven Erwerbseinkommens vom anderen Partner. Dessen Einkommen wird durch die Zusammenveranlagung von Einnahmen und Verlusten steuerlich entlastet und erhält auf diese Weise einen höheren Anteil am gemeinsamen Familienunterhalt. Eine Zusammenveranlagung fördert in diesem Fall also die finanziellen Ressourcen der betroffenen Familie. Aus diesem Grund hat der Verlust erwirtschaftende Ehepartner steuerliche Nachteile im inneren Verhältnis zum Partner zu tragen und ist verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen.

Weiterhin untersagt es der BGH einem Ehepartner, der finanziellen Gestaltung des familiären Lebens im Nachhinein das Fundament zu entziehen. Insofern hat die eheliche Gemeinschaft hier Vorrang vor individuellen Interessen. Die nachträgliche Zustimmungsverweigerung zur Zusammenveranlagung wird daher vom Bundesgerichtshof für den vorliegenden Tatbestand nicht gestattet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr, wie ratsam es ist, sich in der komplexen Thematik des Steuerrechts fachmännisch beraten zu lassen, um kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Für den steuerrechtlichen Informations- und Beratungsbedarf von Mandanten und Öffentlichkeit engagiert sich der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig mit langjähriger Erfahrung und fachlicher Expertise.

Presseinformationen

Ansprechpartner:

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: http://www.stb-koernig.de

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