Geschenke an den Geschäftspartner: kleine Freude mit großen Tücken

Die Pflege von Geschäftsbeziehungen ist für langfristige Projekte von großer Bedeutung. Kleine Aufmerksamkeiten erwecken das Gefühl, geschätzt zu werden. Wer dies erreichen möchte, sollte allerdings einiges beachten, um nicht das Gegenteil zu bewirken.

Ja, Steuern fallen sogar bei netten Gesten an. Allerdings erst, sobald sie einen Wert von zehn Euro Brutto überschreiten. Bereits bei elf Euro fallen für Geschenke immer Steuern an. Wenn der Schenkende sie nicht zahlt, muss der Beschenkte sie übernehmen. Das kann unter Umständen unangenehm werden. Anstatt die Beziehung zu festigen kann der Schuss nach hinten losgehen. Deshalb ist es ratsam, die Steuern für die Geste als schenkendes Unternehmen selber zu bezahlen. Eine Möglichkeit: die Pauschalversteuerung. Laut Einkommenssteuergesetz liegt diese bei 30 Prozent. Wenn sich ein Unternehmen allerdings einmal für diese Form der Steuerzahlung entscheidet, müssen sämtliche Geschenke im Laufe des nächsten Jahres genauso versteuert werden. Die Möglichkeit zur Pauschalversteuerung ist allerdings nur für Geschenke gegeben, die ohne eine erwartete Gegenleistung übergeben werden und in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen. Präsente, die einen Interessenten zu einer Zusammenarbeit bewegen sollen, gehören nicht dazu.

Auf Nummer sicher gehen

Die Versteuerung von Geschenken hält allerdings einige Überraschungen bereit, die sich nicht mit der Pauschalversteuerung regeln lassen. Deshalb ist es ratsam, sich als Unternehmen auf einen Experten zu Verlassen. Das Bilanzbuchhalterbüro von Manuela Wesener in Biederitz unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen in allen Fragen rund um die Themen Steuern, Lohn und Gehalt sowie Jahresabschluss.

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