Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Ist das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen mit dem Grundgesetz vereinbar? Mit dieser Frage musste sich nun der Bundesfinanzhof auseinandersetzen. Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim informiert.

Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?

Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn von Unternehmen wie Kapitalgesellschaften. Von ihrer Natur her stellt sie eine Betriebsausgabe dar, doch entschied der Gesetzgeber 2008 mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStReformG) in § 4 Abs. 5b EStG, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe darstellt. Die Folge: Die Gewerbesteuer darf nicht bei der Versteuerung des Gewinns als Gewinnminderung berücksichtigt werden. Die T-GmbH, Betreiber mehrerer gepachteter Tankstellen mit Shops und Waschstraßen, musste wegen hoher Pachtaufwendungen eine vergleichsweise hohe Gewerbesteuer zahlen. Das Unternehmen war jedoch der Ansicht, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer innerhalb der Gewinnermittlung für die Körperschaftssteuer eine Verfassungswidrigkeit darstellt. Die Begründung: Die Körperschaftsteuer verstößt bei Unternehmen mit hohen Pachtaufwendungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist deutlich: Die Regelung zum Abzugsverbot der Gewerbesteuer ist und bleibt verfassungsgemäß. Seiner Ansicht nach, verstößt das Abzugsverbot nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern schränke das Abzugsverbot lediglich das objektive Nettoprinzip ein. Es lässt sich jedoch sachlich hinreichend begründen und verstoße somit nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Somit ist die Gewerbesteuer weiterhin nicht im Rahmen der Gewinnermittlung einzubeziehen.

Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

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