Vereinsfeste und ihre steuerlichen Folgen

Die gute Nachricht: Steuerbegünstigte Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Das gilt für Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Aber: Die Befreiung gilt nicht für einen vom Verein unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für diese Vereine gibt es Änderungen, die bereits ab der Steuerveranlagung 2013 angewendet werden. Übt der Verein wirtschaftliche Aktivitäten aus, kann eine Steuerpflicht entstehen. Von den Einnahmen des Vereins werden die Sonderausgaben abgezogen. Entsteht dann ein positiver Betrag, bleibt ab der Steuerveranlagung 2013 ein Freibetrag von 10.000 € steuerfrei.
Über Freibeträge, die in diesem Zusammenhang gelten, informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.

Was ist der Unterschied zwischen einem kleinen und großen Vereinsfest?

Das große Vereinsfest wird beim Überschreiten bestimmter Grenzen körperschaftsteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig. Dies ist aktuell davon abhängig, in welchem Umfang eine solche Veranstaltung stattgefunden hat. Denn: Die Veranstaltung von Festen stellt nicht die ureigenste gemeinnützige Vereinstätigkeit dar. Die Abgrenzung vom großen und vom kleinen Vereinsfest: Das kleine Vereinsfest ist körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Gewinn 10.000 € überschreitet. Das große Vereinsfest ist ebenfalls körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Gewinngrenze mit 10.000 € überschritten wird und umsatzsteuerpflichtig, wenn die Einnahmen 30.000 € übersteigen.
Das Kriterium für den Unterschied zwischen kleinem und großem Vereinsfest liegt bei der Organisation des Vereinsfestes. Diese liegt generell bei den Vereinsmitgliedern und nahen Angehörigen. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Speisen. Auch wenn ein Vereinsmitglied einen Catering-Betrieb unterhält, dürfen die Speisen nicht durch seinen Betrieb bereitgestellt werden. Der maximale Zeitraum für das kleine Vereinsfest beträgt 48 Stunden und bezieht sich auf ein Vereinsjahr, fünf Vereinsfeste im Jahr mit jeweils 10 Stunden Aktivitäten sind dann schon steuerlich zu viel des Guten. Die Unterhaltung muss durch Vereinsmitglieder oder durch regionale Musiker erfolgen, die noch keinen Bekanntheitsgrad in den Medien erreicht haben. Sämtliche dieser Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden.                                         

Für offene Fragen und nähere Informationen zum Steuerrecht für Vereine steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
 

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