19. 09. 2011

Die Entfernungspauschale gehört zu den wichtigsten Abzugsmöglichkeiten in der Einkommensteuererklärung. Falschangaben zur Distanz zwischen Arbeitsstätte und Wohnung können dem Steuerzahler jedoch teuer zu stehen kommen. Die Münchener Steuerberaterin Maria Ulrich berichtet über ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, welches fehlerhafte Entfernungsangaben als Steuerhinterziehung bewertet.

Dem verhandelten Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als steuermindernde Werbungskosten geltend gemacht. Die einfache Entfernung zwischen beiden Orten gab sie mit 28 Kilometern an. Infolge eines Umzugs reduzierte sich Distanz auf etwa zehn Kilometer, ohne dass die Steuerpflichtige ihre Angaben dem Finanzamt gegenüber änderte.

Die Diskrepanz blieb über einen Zeitraum von circa zehn Jahren unbemerkt, bis sie schließlich von einem ortskundigen Sachbearbeiter aufgedeckt wurde. Das Finanzamt erlies daraufhin für alle betroffenen Veranlagungszeiträume neue Steuerbescheide, welche die geänderten Verhältnisse berücksichtigten und eine entsprechende Steuernachforderung beinhalteten. Nach seiner Auffassung handelte es sich um einen Fall der Steuerhinterziehung, für den eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte. Dementsprechend sei die rückwirkende Änderung aller Steuerbescheide rechtens.

Die betroffene Steuerpflichtige klagte gegen diesen Vorgang. Sie machte geltend, das Finanzamt träfe eine Sachaufklärungspflicht, aufgrund derer die Diskrepanz ihrer Angaben hätte auffallen müssen. Aus diesem Grund seien örtliche Finanzämter für die Bearbeitung von Steuererklärungen natürlicher Personen verantwortlich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Eine versehentliche Falschangabe sei allenfalls für das erste Jahr nach dem Umzug denkbar. In allen weiteren Punkten stimmte es mit dem zuständigen Finanzamt überein, insbesondere, was den Vorwurf der Steuerhinterziehung anging.

Das Finanzamt habe keinen Anlass gehabt, die Angaben der Klägerin anzuzweifeln. Zudem würden Steuerfälle von wechselnden Sachbearbeitern bearbeitet, bei denen nicht von einer hinreichenden Ortskenntnis ausgegangen werden dürfe. Nur wenn das Finanzamt seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, würde eine nachträgliche Abänderung der fraglichen Steuerbescheide nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht infrage kommen. Zudem habe der Steuerpflichtige grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht bei der Erstellung seiner Steuererklärungen zu erfüllen, der die Klägerin nun gerade nicht nachgekommen sei.

Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Rheinland zeigt, dass Steuerpflichtige dazu verpflichtet sind, dem Finanzamt gegenüber nach bestem Wissen und Gewissen wahre Angaben zu machen. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten umfassen keineswegs bewusste Falschauskünfte. Bestehen Zweifel bei der Anfertigung der Steuererklärung, sollte ein Steuerexperte hinzugezogen werden. Die Münchener Steuerberaterin Monika Ulrich steht hierfür gerne zur Verfügung.

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