Behandlung der Grundstückskosten für behindertengerechten Neubau
Eine vorhandene Behinderung erfordert immer auch besondere Maßnahmen im wohnlichen Umfeld. Umbauten oder auch Neubauten stellen bei einer starken körperlichen Einschränkung keine Seltenheit dar und werden ebenso bei der Steuer und somit auch vom Staat berücksichtigt. Doch wie verhält es sich, wenn gar ein größeres Grundstück angeschafft werden muss, um den eigenen Anspruch an ein behindertengerechtes Wohnen zu erfüllen. Zu dem Thema informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim.
Anschaffungskosten für Grundstücksfläche sind keine außergewöhnliche Belastung
Grundsätzlich gilt, dass Mehraufwendungen wie beispielsweise Kosten für einen Umbau oder auch Anbau, die einer behindertengerechten Gestaltung des wohnlichen Umfeldes dienen, steuerabzugsfähig sind. Sie stellen vor dem Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung dar. Der folgende Fall schildert jedoch eine andere Situation: Ein Ehepaar entschließt sich zur Errichtung eines Bungalows, da die Ehefrau an Multiple Sklerose leidet und somit schwerbehindert ist. Wegen der besonderen Anforderungen an die Wohnfläche entschieden sie sich für die eingeschossige Bauweise, was den Erwerb einer größeren Grundstücksfläche erforderte. Die entstandenen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 13.000 Euro für die zusätzliche Grundstücksfläche wollte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer geltend machen und reichte nach einer Abweisung des zuständigen Finanzamtes Klage beim Finanzgericht ein. Dieses gab der Klage statt und somit dem Ehepaar recht, dass die entstandenen Mehrkosten sehr wohl als außergewöhnliche Belastung von der Steuer geltend gemacht werden dürfen. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und begründete seine Absage wie folgt: Bei den Anschaffungskosten für ein Grundstück besteht, im Gegensatz zu einem Um- oder Neubau bei vorliegender Krankheit, keine Zwangsläufigkeit. Denn sie weisen keinen Bezug zur Krankheit oder Behinderung auf, da sie einem Gesunden ebenfalls entstehen können. Die Wohnfläche ist frei wählbar und somit an den individuellen Bedarf gebunden. Der Aufwand wird von der Abgeltungswirkung des Grundfreibetrags erfasst und kann nicht nochmals als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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