Den Investitionsabzugsbetrag nutzen

Hat ein Unternehmen 2014 einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 Euro für den Kauf eines neuen Firmenwagens vom Gewinn abgezogen und den Pkw im Jahr 2016 tatsächlich gekauft, muss für 2016 und für 2017 ein Fahrtenbuch geführt und nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug mindestens 90 Prozent betrieblich im Einsatz war. Der Investitionsabzugsbetrag hat keinen Bestand, wenn sich dies nicht nachweisen lässt oder der Anteil der Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Wenn der Investitionsabzugsbetrag sich rückwirkend verändert, reagiert das Finanzamt mit einer Änderung des Einkommensteuerbescheids, in dem der Investitionsabzugsbetrag als Gewinn mindernd berücksichtigt wurde. Die erhaltene Steuerersparnis muss dann zurückgezahlt werden. Als elegante Methode, den Investitionsabzugsbetrag ohne Führung eines Fahrtenbuchs zu sichern, gilt, wenn der Pkw einem Firmenmitarbeiter als Dienstwagen bereitgestellt wird. In dem Fall ist der Pkw vollständig betrieblich genutzt.

Über die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.

Voraussetzungen für Investitionsabzugsbetrag

Durch den Investitionsabzugsbetrag lässt sich der Betriebsgewinn mindern und die Steuerbelastung kann im Jahr des Abzugs reduziert werden. Die Verwendung des Investitionsabzugsbetrags ist an einige Voraussetzungen gebunden: Bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern mit Bilanzpflicht darf das Betriebsvermögen max. 235.000 Euro betragen. Wird die Einnahme-Überschussrechnung durchgeführt, gilt eine Gewinngrenze von max. 100.000 Euro, bei Land- und Forstwirten kann der Wirtschaftswert bez. Ersatzwirtschaftswert max. 125.000 Euro betragen. Das erworbene Wirtschaftsgut muss mindestens 90 Prozent für den Betrieb genutzt werden. Die Investition muss bis zu drei Jahren nach der Aktivierung getätigt werden. Andernfalls wird der Abzug rückabgewickelt, sodass sich die Steuer im Nachhinein erhöht.

Für weitere Fragen und Informationen zum Investitionsabzugsbetrag steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

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