Die Betriebsveranstaltung in der Praxis

Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber die Regeln für die Steuer für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen novelliert. Die Regeln ließen sich zuvor aus den Lohnsteuer-Richtlinien ableiten und wurden mit dem Anpassungsgesetz vom 22.12.2014 in einen gesetzlichen Rahmen eingebunden. Aktuell wurde die für Betriebsveranstaltungen geltende 110 Euro-Freigrenze je Betriebsfeier und Teilnehmer in einen 110-Euro-Freibetrag transformiert. Wird bei einem Firmen-Event das Limit von 110 Euro überschritten, gilt: Die ersten 110 Euro bleiben steuerfrei. Zu den relevanten Kosten zählen: die Raummiete, die Kosten für das eingesetzte Personal, Honorare für Veranstaltungskünstler, die Kosten des Managements sowie der Personalkostenanteil der eigenen Mitarbeiter, die die Veranstaltung organisiert haben.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim informiert über die steuerlichen Auswirkungen der Kosten für die Betriebsfeier.

110-Euro-Freibetrag je Teilnehmer

Die Kostenaufteilung darf nicht auf Grundlage der Anzahl der gemeldeten Teilnehmer durchgeführt werden, sondern richtet sich nach der real anwesenden Personenanzahl.
Erscheinen weniger Gäste als Anmeldungen vorliegen, kann das zu nicht geplanten Steuerbelastungen führen. Meist bleiben die Gesamtkosten des Events bestehen und die Verteilung auf eine geringere Kopfanzahl lässt das 110-Euro-Limit unerwartet schnell überschießen. Eingeladene Gäste der Veranstaltung wie beispielsweise Familienangehörige und Firmengäste gehören steuerlich nicht dazu. Ist der Rahmen der Veranstaltung zu üppig geworden, fallen Lohnsteuer und Sozialversicherung je Teilnehmer für den überschießenden Betrag an: Der Vorsteuerabzug ist verloren, dennoch gilt die 25-Prozent-Pauschalierung der Lohnsteuer.

Für weitergehenden Beratungsbedarf steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung. 

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