30. 01. 2012

Honorarärzte sind freiberuflich tätige Ärzte, die mittlerweile in vielen Einrichtungen ein unverzichtbarer Bestandteil zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sind. Ab 2012 wird es eine Honorarabgrenzung geben. Über diese informiert die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.

Zuflussprinzip für die Gewinnermittlung

Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensstreurechts. Nach diesem sind Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Nach dem Zuflussprinzip sind Einnahmen zu dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über sie verfügen kann. Dementsprechend sind sie in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das Zuflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung (betrifft selbstständige Ärztinnen und Ärzten) nach der Einnahmen- und Überschussrechnung zur Anwendung. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung alle innerhalb eines Kalenderjahres erhaltenen Einnahmen den Gewinn dieses Kalenderjahres erhöhen.

Ausnahmeregelung

Um einen möglichst niedrigen Gewinn zu erzielen, müssen demnach lediglich Einnahmen in das folgende Kalenderjahr geschoben werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs dem Arzt oder der Ärztin zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Denn diese gelten dann als in diesem Kalenderjahr bezogen. Der Bundesfinanzhof (BFH) zählt hierzu beispielsweise Resthonorare der Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal eines Kalenderjahres, die im Januar des Folgejahres ausgezahlt worden sind (BFH Az. IV R 63/94).

Frist von zehn Tagen

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, unabhängig davon, ob diese innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ende des Kalenderjahres fließen, sind dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Infolgedessen können regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die nach dem 10. Januar des Folgejahres auf das Konto gebucht werden, erst im Folgejahr versteuert werden.

Für ausführliche Informationen zur Honorarbegrenzung steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

Josef-Baumann-Str. 21

44805 Bochum

Telefon: 0234 - 96431 31

Telefax: 0234 - 96431 91

Email: info@steuerkanzlei-marseille.de

Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de

totop