29. 06. 2011

Die Bauabnahme ist ein bedeutender Vorgang im vertraglichen Verhältnis zwischen Bauherr und Bauunternehmer. Ist das zukünftige Eigenheim erst einmal abgenommen, beginnt die Gewährleistungsfrist abzulaufen und der Bauherr hat etwaige bauliche Mängel zukünftig selbst zu beweisen.

Um spätere Frustrationen und Rechtsprobleme zu vermeiden, sollten nach Erfahrung des Freiburger Bauunternehmens Schwarzkopf Bau bei der Bauabnahme einige Faktoren beachtet werden.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen behördlicher und privater Bauabnahme. Bei der behördlichen Abnahme wird das Bauwerk durch Vertreter des Bauordnungsamtes auf die Einhaltung grundlegender Baubestimmungen überprüft. Leider werden hierbei viele mögliche Mängel nicht erfasst oder beachtet. Widerspricht der Bauherr dem Urteil der Behörde nicht, ist das Bauwerk abgenommen.

Eine private Bauabnahme wird vom Bauherrn oder durch eine von ihm beauftragte Person, idealerweise einem Sachverständigen, nach Abschluss einzelner Bauabschnitte vorgenommen. Die dokumentierte und sachlich fundierte Überwachung der Arbeiten am Gebäude ist der sicherste Weg, verdeckten Baumängeln zu begegnen. Wann und wie genau sie erfolgt, sollte in jedem Fall im Bauvertrag geregelt werden.

Werden vor der Bauabnahme Mängel aufgedeckt, hat der ausführende Handwerker die Einwandfreiheit seiner Arbeit zu beweisen. Dem Handwerker im Nachhinein mangelhafte Arbeit nachzuweisen, wozu der Bauherr nach erfolgter Abnahme verpflichtet ist, stellt sich hingegen meist als äußerst schwer dar. Für den Laien ist dies in der Regel nicht möglich. Die nachträgliche Mängelbeanstandung erfordert daher teure Expertengutachten und kann langwierige Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Schon aus diesem Grund ist die Überwachung der handwerklichen Leistungen während der Bautätigkeit dringend anzuraten.

Die Wirksamkeit der Bauabnahme kann auf drei Arten eintreten. Bei einer fiktiven Abnahme, gilt das Bauwerk als abgenommen, sobald 12 Werktage nach der schriftlichen Mitteilung über seine Fertigstellung vergangen sind. Gleiches gilt, wenn der Bauherr die Abschlussrechnung begleicht. Eine fiktive Bauabnahme tritt bereits nach 6 Werktagen ein, sofern der Bauherr in das fertiggestellte Bauwerk einzieht oder es nutzt. Werden Mängel entdeckt, ist bei deren schriftlicher Anzeige also Eile geboten. Eine mündliche Mängelrüge ist im Übrigen nicht ausreichend, um die Rechtsfolgen der Bauabnahme wirksam zu verhindern.

Besonders wichtig und für viele private Bauherren nicht unmittelbar einsichtig, ist der Umstand, dass die Bauabnahme stillschweigend erfolgen kann. Legt der Bauherr ein Verhalten an den Tag, welches objektiv darauf schließen lässt, dass er den Bauauftrag als erfüllt ansieht und die erbrachten Leistungen akzeptiert, kann ihm dies als Bauabnahme ausgelegt werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist sein Einzug oder die Begleichung der Abschlussrechnung.

Im Normalfall sollte die Bauabnahme auf Verlangen des Bauherrn oder des Bauunternehmers förmlich erfolgen. Der Einbezug eines qualifizierten Sachverständigen kann für den Bauherrn sehr sinnvoll sein, denn viele Baumängel können nur von einem Experten identifiziert werden. Zum Abschluss der Bauabnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll angefertigt, welches das Ergebnis der Abnahme, Vorbehalte des Bauherrn und Einwendungen des Bauunternehmers dokumentiert.

Bei der Bauabnahme gilt es, rechtliche, formale und fachliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Freiburger Bauexperten von Schwarzkopf Bau stehen gerne als Ansprechpartner für diesen umfangreichen Themenbereich zur Verfügung.

Pressekontakt

SCHWARZKOPF BAU

Ansprechpartner: Andreas Schwarzkopf

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