30. 05. 2011

Als Mieter hat man nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So zum Beispiel das Recht, eine Mietkürzung zu veranlassen oder das Zurückbehaltungsrecht. Wichtig ist für den betroffenen Mieter aber besonders, in welchen Fällen er von diesen Rechten Gebrauch machen kann. Die Gießener Hausverwaltung Gierschner ist in Fragen das Mietrecht betreffend immer auf dem neusten Stand und gibt Auskunft über die Voraussetzungen für eine Mietminderung.

Sind Mieter mit dem Zustand ihres Wohnobjektes oder der Wohnsituation nicht zufrieden und sind die Beeinträchtigungen nicht selbst verschuldet, kann eine Mietkürzung vorgenommen werden. Dies ist unter anderem in folgenden Fällen möglich.

Lärmbelästigung ist ein häufiger Grund, der Mieter zu einer Mietminderung veranlasst. Finden beispielsweise vor dem Wohnhaus umfangreiche Bauarbeiten von einer Mindestdauer von drei Monaten statt, ist eine Mietkürzung von bis zu 60 % gerechtfertigt. Dies gilt ebenfalls für Aus- und Umbauarbeiten im Haus, wie das Amtsgericht Hamburg bereits 1987 entschieden hat.

Wird die Müllentsorgung durch den Vermieter nicht oder nur mangelhaft gewährleistet oder stehen Entsorgungsmöglichkeiten nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, ist auch hier ein Mangel gegeben, der eine Mietminderung begründet.

Ist im Mietvertrag festgehalten, dass ein Mietobjekt in renoviertem Zustand an einen neuen Mieter übergeben wird, wird eine Mietminderung von 20% fällig, wenn die Renovierungsarbeiten nicht ausgeführt worden sind.

Schimmelbefall ist ein weiterer nicht selten auftretender Grund für Mietminderungen. Abhängig vom Grad des Befalls und von dessen Ursachen kann es hier zu Mietkürzungen von bis zu 90% kommen.

Ist durch eine Überschwemmung das Wohnzimmer unbenutzbar geworden und müssen Möbel in andere Räume ausgelagert werden, handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel, der mit Mietminderungen von bis zu 80% geahndet wird. Vermieter sind dazu verpflichtet, ihre Mieter darüber in Kenntnis zu setzen, dass sich das Wohnobjekt in einem hochwassergefährdetem Gebiet befinden. Entsprechend trägt der Vermieter auch dafür Sorge, dass das Objekt von möglichem Hochwasser unbeeinträchtigt bleibt.

Trotzdem ist bei einer geplanten Mietminderung Vorsicht geboten. Denn Fehler bei der Ausübung einer Mietminderung oder des Zurückbehaltungsrechts kann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter führen. Das entschied der Bundesgerichtshof im November 2010. Dies kann dann eintreten, wenn der betroffene Mieter den Vermieter nicht über die Mängel an der Mietsache informiert und ohne Ankündigung die Miete gekürzt oder ganz einbehalten hat. Bei Mängeln ist der Vermieter grundsätzlich immer zuerst zu benachrichtigen, da dieser für die Behebung der Schäden verantwortlich ist.

Da dies nur ein kleiner Teil der Rechte eines Mieter ist und daher ein umfassender Überblick über die Rechtslage für Vermieter unerlässlich ist, nimmt sich die Hausverwaltung Gierschner gern jeglichen Problemstellung an und bietet verschiedenste auf den Kunden zugeschnitten Verwaltungsoptionen. Bei Rückfragen steht Herr Gierschner gern zur Verfügung.

Pressekontakt

Hausverwaltung Gierschner

Ansprechpartner: Herr Gierschner

Brunnenweg 3

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Tel.: 06 41 / 93 02 86

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