27. 03. 2012

Unternehmer sind vom Gesetz verpflichtet, bestimmte Unterlagen über einen gewissen Zeitraum aufzubewahren. Grundsätzlich werden dabei Fristen von sechs und zehn Jahren unterschieden. 2012 gilt es, sich von bestimmten Steuerunterlagen zu trennen. Das schafft Platz. Doch welche Unterlagen dürfen eigentlich vernichtet werden? Die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München klärt auf.

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können 2012 vernichtet werden:

  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind
  • Aufzeichnungen aus 2001 und früher
  • Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher

Folgende Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:

  • Unterlagen, die für eine begonnene Außenprüfung notwendig sind
  • Unterlagen für steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • Unterlagen für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt
  • Unterlagen bei vorläufigen Steuerfestsetzungen

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Bescheide über 10 Jahre aufbewahrt werden müssen.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Maria Ulrich

Ansprechpartnerin: Maria Ulrich

Aidenbachstraße 108

81379 München

Tel.: 089/41134860

Fax: 089/41134829

E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de

Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de

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