Fahrtkosten: wichtige Steuerregeln für Pendler

Den Weg zur Arbeit richtig geltend machen: Das ist der Wunsch eines jeden Pendlers. Fahrtkosten lassen sich in der Regel als Werbungskosten geltend machen. Jedoch erfolgt die Prüfung zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten nicht tagesgenau, was sich für viele Steuerzahler als Nachteil herausstellt. Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim informiert.

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Als Werbungskosten werden alle Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung sowie dem Erhalt von Einnahmen dienen, zusammengefasst. Steuerpflichtige können diese Kosten jeweils bei der Einkunftsart abziehen, bei der sie entstanden sind. Nicht selbstständige Steuerzahler können eben diese Kosten bei der Steuererklärung in dem Formular „Anlage N“ angeben, um die entstandenen Fahrtkosten erstattet zu bekommen. Doch die Möglichkeiten gehen noch weiter: So können beispielsweise Hauseigentümer, die Gelder zur Instandsetzung ihres vermieteten Hauses aufwenden, diese Kosten bei der Steuer anrechnen lassen. Der Antrag kann über das Formular „Anlage V“ gestellt werden. Für die Anrechnung der Fahrtkosten gilt jedoch grundsätzlich Folgendes: Steuerzahler bekommen grundsätzlich 30 Cent pro Kilometer auf den einfachen Fahrtweg angerechnet. Bei der Angabe der Strecke ist es von keiner Bedeutung, wie der Weg zur Arbeitsstätte zurückgelegt wurde. Ob mit dem Auto, der Bahn, dem Bus, dem Fahrrad oder gar zu Fuß -  
berechnet werden die Kosten immer auf die gleiche Art und Weise. Ebenfalls können die Kosten von Beifahrern geltend gemacht werden. Als angemessene Alternative können die Kosten für Fahrkarten angegeben werden.

Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

 

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