15. 11. 2011

Behandlungen im Bereich der alternativen Heilmethoden erlangen in Deutschland immer mehr Anhänger. Häufig kommt hierbei jedoch die Frage auf, ob derartige Behandlungen steuerlich abzugsfähig sind. Steuerberaterin Ute Marseille informiert, wie der Bundesfinanzhof in einem solchen Fall entschieden hat.

 

Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen

Verschiedene medizinisch indizierte Kosten, deren Zielsetzung die Heilung des Patienten darstellt, sind steuerlich abzugsfähig. Diese sogenannten Krankheitskosten können sich aus Behandlungen zusammensetzen, die dem Patienten eine Krankheit erträglicher machen sollen. Weiterhin nicht zum Abzug berechtigt sind aber Kosten, die für rezeptfreie Arzneimittel anfallen.

Urteil des Bundesfinanzhofes

Durch ein Urteil des BFH können Aufwendungen, welche aus einer „ausweglosen Lebenssituation“ heraus getätigt werden, steuerlich zum Abzug berechtigt sein. In einem Fall, den der Bundesfinanzhof behandelt hatte, ging es um eine an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankte Patientin. Auf Anraten ihres Hausarztes entschied sich diese für eine immunbiologische Krebsabwehr mit Ukrain, Sauerstoff und Ozon. Die Kosten, die aus dieser Behandlung entstanden sind, beliefen sich auf 30.000 Euro. Diese Aufwendungen wurden jedoch weder vom zuständigen Finanzamt als abzugsfähig anerkannt, noch von der Krankenkasse übernommen.

Der BFH allerdings entschied, dass die Patientin zum Abzug dieser Kosten im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen berechtigt sei. Nach Anschauung des BFH sind die für die Behandlung entstandenen Kosten zwar objektiv betrachtet keine geeigneten Handlungen zu der Heilung oder Linderung der Krankheit, sind aber dennoch abzugsberechtigt. Dies begründete der Bundesfinanzhof dadurch, dass die Patientin an einer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung leidet und andere Behandlungsmethoden nicht durchgeführt werden konnten.

Behandlungen außerhalb der Schulmedizin

Es sollte beachtet werden, dass Behandlungen die nicht aus dem anerkannten Bereich der Schulmedizin stammen, weiterhin vom Steuerabzug ausgeschlossen sind.

Gerne steht Ihnen Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum für nähere Informationen über die Hintergründe des Urteils zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberaterin Ute Marseille

Josef-Baumann-Str. 21

44805 Bochum

Telefon: 0234 - 96431 31

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