15. 09. 2011

Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Juli 2011 über die Verfassungsmäßigkeit der seit dem 01.Januar 2008 neu geregelten Anrechnung des Kindergeldes auf den Ehegattenunterhalt entschieden (BVR 932/10). Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter berichten über die aktuelle Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter.

Der Kindesunterhalt ist eine Verpflichtung, die beiden Elternteilen zukommt. In der Praxis geschiedener Ehen läuft dies darauf hinaus, dass ein Elternteil das Kind pflegt und erzieht und damit sogenannten Betreuungsunterhalt leistet. Der andere Elternteil kommt seiner Verpflichtung durch die Zahlung von Barunterhalt nach. Am Kindergeld haben die Eltern einen gleich hohen Anteil. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird es in der Regel allerdings an den betreuenden Elternteil gezahlt.

Vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 01. Januar 2008 wurde das ausgezahlte Kindergeld mit der Barunterhaltsverpflichtung verrechnet. Sofern ein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet war, wurde zu dessen Berechnung der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für sich behalten konnte.

Nach der Unterhaltsrechtsreform ist das Kindergeld dafür zu nutzen, den Barbedarf des Kindes zu decken (§ 1612b BGB). Es muss hierfür in voller Höhe verwendet werden, es sei den, ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in Form von Betreuungsunterhalt. In diesem Fall ist die Verwendung des halben Kindergeldbetrages zulässig.

In der Rechtspraxis gilt das Kindergeld seit der Neufassung des § 1612b BGB als Einkommen des Kindes. Für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes bedeutet dies, dass nicht mehr der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, sondern der Zahlwert des Kindesunterhaltes vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Beschwerde gegen die seit dem 01.Januar 2008 geltende Rechtspraxis zu befinden. Der Beschwerdeführer sah das Gleichbehandlungsgebot von Bar- und Betreuungsunterhalt verletzt, da er durch die neue Berechnungsmethode gezwungen sei, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil in den Ehegattenunterhalt einzubringen, während die in Scheidung lebende ehemalige Ehegattin ihren Anteil selbst verwenden könne.

Deutschlands höchste Rechtsinstanz wies die Beschwerde ab. Nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter verletzt die Neuregelung nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz – insbesondere auch deswegen nicht, weil der Betreuungsunterhalt verpflichtete Elternteil seinen Anteil am Kindergeld ebenfalls für den Kindesunterhalt einzusetzen habe.

Die Bestimmung von Unterhaltspflichten ist in der Praxis oft kompliziert und stark von der Rechtsfortbildung durch Gerichte geprägt. Für eine Durchsetzung der eigenen Interessen sollte darum unbedingt ein erfahrener Rechtsbeistand aufgesucht werden. Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen steht ihren Mandanten hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

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