15. 11. 2011

Verlässt man ein Unternehmen, dann hat man ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber hat laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach dem Paragrafen § 630 BGB, die Pflicht ein Arbeitszeugnis zu bescheinigen. Wie ein Arbeitszeugnis aussehen und welche äußere Form es haben muss, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter.

 

Warum ist ein Arbeitszeugnis wichtig?

Das Arbeitszeugnis ist ein dauerhafter Nachweis der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Es hat eine Doppelfunktion, weil es sowohl für einen Arbeitnehmer als auch für einen Arbeitgeber einen besonderen Stellenwert einnimmt. Im Arbeitszeugnis werden die beruflichen Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers dokumentiert. Der Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber ausführlich beurteilt. Damit wird das Arbeitszeugnis zu einem wichtigen Aspekt bei der Bewerbung um eine Tätigkeit für den potenziellen Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer ist es wie ein Empfehlungsschreiben und muss deshalb gewissen, äußerlichen Kriterien folgen.

Gestaltung eines Arbeitszeugnisses

Das Arbeitszeugnis sollte auf sauberem, aktuellem Geschäftspapier im Format DIN A4 erstellt werden. Folgende weitere Kriterien sollten gegeben sein:

  • Technisch einwandfrei hergestellte Kopien sind zulässig, wenn sie im original unterschrieben sind
  • Verwendet der Arbeitgeber neutrales Papier, dann muss neben die Unterschrift Firmenstempel gesetzt werden
  • Es ist zulässig, das Zeugnis zu falten, damit es in einen Umschlag passt. Auf einer vom Original erstellten Kopie dürfen die Faltungen nicht sichtbar sein
  • Das Arbeitszeugnis darf weder Streichungen, Ausbesserungen, Flecken, noch andere Merkmale haben
  • Unterstreichungen, Kursivschrift oder Setzungen in Anführungsstrichen sind nicht erlaubt, genauso wie Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?)

Persönliche Angaben

Zu Beginn des Arbeitszeugnisses ist der Arbeitnehmer mit Vor- und Familiennamen zu nennen. Das Geschlecht ist mit Herr und Frau kennzuzeichnen. Geburtsdatum und Adresse können ebenfalls aufgeführt werden. Berufsbezeichnung(en) und akademische Grade sind ebenfalls anzugeben.

Datum der Ausstellung

Das Arbeitszeugnis muss das Datum des Tages tragen, an es ausgestellt worden ist. Eine Vor- oder Rückdatierung ist ausgeschlossen. Werden Zeugnisse erst nachträglich ausgestellt, dann ist das Datum der Ausstellung zu verwenden.

Unterschrift

Das Arbeitszeugnis ist nur dann rechtsgültig, wenn es handschriftlich unterschrieben ist. Der Arbeitgeber muss aber nicht persönlich unterschreiben. Auch Personen, die in dem Betrieb dazu bevollmächtigt sind, dürfen unterschreiben. Allerdings müssen dann gebräuchliche Zusätze hinzugefügt werden, die die Befugnis zur Unterschrift kenntlich machen.

Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen steht ihren Mandanten für Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10

Telefax: +49 03838 / 25 71 15

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