29. 06. 2012

Jeder Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Privatpersonen müssen damit rechnen, dass irgendwann das zuständige Finanzamt eine Außenprüfung durchführen möchte. Die Durchführung einer Prüfung kann jederzeit und ohne Begründung erfolgen. Die Überprüfung erfolgt nicht immer aus nachvollziehbaren Beweggründen, sondern aufgrund eines Zufallsprinzips. Bei größeren Unternehmen liegt jedoch ein gewisser Turnus vor. Manchmal bestehen jedoch Gründe von seiten des Finanzamtes, die eine Außenprüfung erforderlich machen. Wann mit einer Überprüfung steuerrelevanter Sachverhalte zu rechnen ist und welche Gründe hierfür möglich sind, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Angekündigte Prüfung

Grundsätzlich kann das Finanzamt die Außenprüfung jederzeit anberaumen. Dies erfolgt jedoch niemals ohne Ankündigung. Nach § 197 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BpO2000 sollte hierfür ein angemessener Zeitraum gewählt werden. Die Prüfung darf sich daher nicht von heute auf morgen ankündigen. Es muss ausreichend Zeit verbleiben, um sich auf den Termin einzustellen, da er zeitintensiv ist und für Unternehmen Einschränkungen bedeutet. Meist wird dabei eine Vorankündigungsfrist von circa vier Wochen eingehalten.

Mögliche Anlässe für eine Außenprüfung

Zunächst kann die Außenprüfung ohne Grund, also routinemäßig durchgeführt werden. Sie dient dazu, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Eine gewisse Abschreckungswirkung lässt sich sicher nicht leugnen, denn fast immer wird über die Abzugsfähigkeit von bestimmten Ausgaben verhandelt und auch das Umgehen der steuerlichen Pflichten kommt durchaus vor. Das Finanzamt kann auch eine Außenprüfung veranlassen, wenn hierfür ein Anlass gegeben ist. Beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass ein Betrieb seine Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert, aber noch kein formales Steuerstrafverfahren eingeleitet werden soll. Auch wenn die Umsätze des Unternehmens stark schwanken oder falls ein Unternehmen entweder gar keine Steuern entrichtet oder der Zahlungspflicht nicht regelmäßig nachkommt, können Gründe für die Durchführung einer Außenprüfung seien.

Für ausführliche Informationen zur Außenprüfung steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de

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