31. 05. 2012

Bei beruflich veranlassten Umzügen können Arbeitnehmer Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Hierfür ist die berufliche Veranlassung die Grundvoraussetzung für den Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten. Ein Umzug ist dann betrieblich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers Anlass des Umzugs ist und private Motive des Steuerpflichtigen nicht gegeben sind. Über die Geltendmachung von Umzugskosten informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Unterschiedliche Aufwendungen sind absetzbar

Aufwendungen für einen Umzug können dann als Umzugskosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug des Arbeitnehmers anordnet, der Arbeitgeber gewechselt wird oder sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert. In jedem Fall muss der Umzug dienstlich begründet sein. Dabei sind unter anderem folgende Aufwendungen, die durch den Umzug entstehen, absetzbar:

  • Auslagen für den Transport von Möbeln etc.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung (Übernachtungs- sowie Verpflegungsmehraufwendungen)
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss
  • Kosten eines beauftragten Maklers
  • Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder
  • Auslagen für das Umschreiben von Ausweispapieren

Sämtliche Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden. Der Betrag der pauschal abzugsfähigen Umzugskosten wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum 1. Januar 2012 erhöht.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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