23. 03. 2012

Aufbau und Pflege von Geschäftsbeziehungen sind wichtig und erfordern oft geschäftliche Zusammenkünfte, die eine Bewirtung des Geschäftspartners in entsprechenden Lokalitäten mit einschließt. Der Unternehmer kann die Aufwendungen der Bewirtung eines Geschäftspartners als Betriebsausgabe geltend machen. Für die Anerkennung von Bewirtungsbelegen gelten strenge Richtlinien. Nur wenn der Bewirtungsbeleg allen gesetzlichen Anforderungen genügt, kann er bei einer Steuerprüfung nicht aus formalen Gründen beanstandet werden. Über die formalen Anforderungen informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Geschäftlicher Anlass muss gegeben sein

Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlass entstehen. Das können beispielsweise Besprechungen zu aktuellen geschäftlichen Belangen sein oder auch Termine mit potenziellen Kunden. Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte und dem Finanzamt ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostennachweis sowie eine Bewirtungskostenrechnung vorliegen.

Der Bewirtungskostennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen der Teilnehmer
  • Name der bewirtenden Person (einschließlich Gastgeber)
  • Anlass der Bewirtung mit genauer Angabe (Geschäftsbesprechung, Verhandlungen)
  • Höhe der Aufwendungen
  • Ort, Datum und Unterschrift des Bewirtenden

Anforderung an die Bewirtungskostenrechnung

  • Art und Umfang der Leistung Bewirtungsleistungen müssen einzeln aufgeführt werden - pauschale Angaben wie Speisen und Getränke sind nicht ausreichend
  • Rechnungsbetrag (Preis je Gericht und Getränk) sowie Höhe des Trinkgeldes
  • Die Rechnung muss maschinell erstellt sein und über eine Registriernummer verfügen
  • Ausweis des Umsatzsteuersatzes in Prozent
  • Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Gaststätte

Für ausführliche Informationen zum Thema Bewirtungskosten steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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