12. 07. 2013

Der Ankauf von Daten-CDs, durch deutsche Behörden, hat zur Verunsicherung bei denjenigen geführt, die unversteuertes Geld im Ausland besitzen. Steuerberater raten ihren Mandaten zu einer Selbstanzeige. Die Mandanten werden dank einer Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt vor einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Behörden bewahrt und können so einer Gefängnisstrafe entgehen. In der schwierigen Sachlage einer Selbstanzeige steht Günter Zielinski seinen Mandanten stets persönlich bei und informiert sie über die einzelnen Schritte.

Eine wirksame Selbstanzeige

Die Aussicht auf eine strafbefreiende Selbstanzeige besteht unter bestimmten Voraussetzungen für jeden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, steuerlich relevante Fakten nachträglich ehrlich zu klären, ohne dass Geldbußen oder Strafen verhängt werden. Wenn das Finanzamt sich bereits angekündigt hat, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Welche Anforderungen bestehen an wirksame strafbefreiende Selbstanzeigen? Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 371 Abgabenordnung (AO). Dort sind folgende Voraussetzungen aufgeführt:

Dem Täter oder seinem Vertreter (Steuerberater) darf noch keine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden sein.

Ein Amtsträger der Finanzbehörde darf noch nicht zur steuerlichen Prüfung zur Ermittlung einer Straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen sein.

Eine der Steuerstraftaten darf im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung noch nicht ganz oder zum Teil bereits entdeckt worden sein und der Täter darf diesbezüglich keine Kenntnis gehabt haben. Der Täter durfte nicht damit rechnen müssen, dass eine der Taten bereits entdeckt war.

Der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil darf je Tat 50.000 Euro nicht übersteigen. Ist dies aber der Fall, so ist ein Zuschlag von 5% zu entrichten.

Die hinterzogene Steuer muss innerhalb der gesetzten Frist gezahlt worden sein.

Für eine professionelle Beratung und Hilfe in allen Steuerstrafangelegenheiten steht der Steuerberater Günter Zielinski in seiner Hamburger Kanzlei jederzeit bereit.

Pressekontakt

Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

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Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

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