15. 07. 2011

Eltern sind ihren unverheirateten Kindern gegenüber grundsätzlich unterhaltsverpflichtet, solange diese minderjährig oder aber volljährig und in Berufsausbildung sind. Die Verpflichtung zum Kindesunterhalt entfällt jedoch unter bestimmten Bedingungen, über welche die Münchener Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner berichten.

Eine Verpflichtung zum Unterhalt minderjähriger Kinder besteht, sofern diese nicht imstande selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Haben minderjährige Kinder eigene Einkünfte, kann es zu einer Minderung ihres Unterhaltsanspruches kommen.

Schüler- oder Ferienarbeit, die der Aufbesserung des Taschengeldes dient, wird in der Regel nicht auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet. Anders sieht es aus, wenn erhebliche Einkünfte erzielt werden. Hier verbleiben mindestens 40 Euro beim Kind, während darüber hinausgehende Beträge „nach Billigkeit“ mit der Unterhaltspflicht verrechnet werden dürfen. Der anrechnungsfähige Anteil wird meist auf etwa 50% der verbleibenden Einnahmen angesetzt.

Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, darf die Hälfte ihrer Vergütung nach Abzug eines Aufwandsfreibetrages in Höhe von 90 Euro auf den Kindesunterhalt angerechnet werden. Bestehen Einkünfte aus Vermögen, wie etwa Zinserträge, reduzieren diese auch bei Minderjährigen den Kindesunterhalt. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt ist § 1611 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Auch für volljährige Kinder ist Kindesunterhalt zu entrichten, sofern sie sich in Berufsausbildung befinden. Allerdings entfällt der Anspruch hier deutlich schneller als beim minderjährigen Kind. So haben volljährige Kinder ihr etwaiges Vermögen bis auf einen gerichtlich bestimmten Freibetrag zum eigenen Unterhalt einzusetzen, bevor sie ein Anrecht auf Kindesunterhalt haben. Eine Ausbildungsvergütung wird bis auf die zur Ausbildung nötigen Aufwendungen in vollem Umfang auf den Kindesunterhalt angerechnet. Demgegenüber werden Einnahmen aus Studenten- und Schülerjobs nicht weitergehend als für minderjährige Kinder berücksichtigt.

Volljährige Kinder müssen sich zudem der von den Eltern bestimmten Leistungsweise des Kindesunterhaltes fügen. Sie sind nicht berechtigt, zu bestimmen, ob der Unterhalt als Bar- oder Naturalunterhalt geleistet wird.

Gänzlich entfallen kann der Anspruch auf Kindesunterhalt, sofern das volljährige Kind gemäß § 1611 Abs. 1 BGB seine Unterhaltsbedürftigkeit durch eigenes sittliches Verschulden ausgelöst oder sich groben Fehlverhaltens gegenüber dem Unterhaltspflichtigen und dessen Angehörigen schuldig gemacht hat. Hier kann es zur endgültigen Verwirkung des Unterhaltsanspruches kommen.

Bei rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt sollte ein erfahrener Rechtsbeistand aufgesucht werden. Die Münchener Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen ihren Mandanten hierbei seit vielen Jahren zur Seite.

Pressekontakt

Dittenheber & Werner Rechtsanwälte

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