20. 09. 2011

Wie viel Lohnsteuer zu entrichten ist, bestimmt sich nicht nur nach der Einkommenshöhe, sondern zu erheblichen Teilen aus der Steuerklasse, in die der Arbeitnehmer eingeordnet wird. Was es mit den unterschiedlichen Steuerklassen auf sich hat, schildert der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig.

Steuerklasse I

Arbeitnehmer, die der Steuerklasse I zugeordnet werden, sind meist ledig oder geschieden. Der hohen Belastung der Steuerklasse I unterliegen allerdings auch Verheiratete, wenn der Ehegatte im Ausland wohnhaft ist oder beide in dauerhafter Trennung leben. Verstarb ihr Ehegatte vor 2010, werden verwitwete Arbeitnehmer dieser Steuerklasse zugeordnet.

Steuerklasse II

Die Steuerklasse II erhalten Lohnsteuerpflichtige, welche die Kriterien der Steuerklasse I erfüllen, aber zusätzlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Für eine Einordnung in Steuerklasse II muss der Arbeitnehmer alleinerziehend sein. Seinem Haushalt muss wenigstens ein Kind zugehörig sein, aufgrund dessen er Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat. Wichtig ist, dass das Kind in Haupt- oder Nebenwohnung beim Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Ausgenommen von der Steuerklasse II sind Arbeitnehmer, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft leben. Volljährige Kinder rechtfertigen nur unter besonderen Umständen, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen, eine Einordnung in Steuerklasse II.

Steuerklasse III

Verheirate Arbeitnehmer werden in Steuerklasse III eingeordnet, sofern beide Ehegatten in Deutschland und nicht dauerhaft voneinander getrennt leben. Ferner kommt sie nur in Betracht, wenn der andere Ehegatte entweder keinen Arbeitslohn erhält oder aber der Steuerklasse V zugeordnet wird. Verwitwete Arbeitnehmer, deren Ehegatte seit dem 01.01.2010 verstorben ist, werden ebenfalls hier eingeordnet, wenn am Todestag alle Anforderungen der Steuerklasse III erfüllt wurden.

Steuerklasse IV

Steuerklasse IV findet Anwendung für verheiratete Arbeitnehmer, sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, in Deutschland wohnen und nicht dauerhaft voneinander getrennt leben.

Steuerklasse V

Verheiratete Arbeitnehmer sind der Steuerklasse V zugehörig, wenn sie ein Arbeitseinkommen beziehen und ihr Ehegatte der Lohnsteuerklasse III zugerechnet wird.

Steuerklasse VI

Erhalten Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn, unterliegen sie für das zweite und alle weiteren Arbeitsverhältnisse der Lohnsteuerklasse VI.

Die Steuerklasse bestimmt maßgeblich, was vom Arbeitslohn übrig bleibt. Hier sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, über deren jeweilige Vor- und Nachteile Jürgen-Dieter Körnig seine Mandanten gerne aufklärt und berät.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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